Lade...
Lade...
Sie können sich § 3 SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Versicherung kraft Satzung | Versicherung kraft Satzung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Versicherung kraft Satzung | t | 1 | Versicherung kraft Satzung |
Versicherung kraft Satzung | Versicherung kraft Satzung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die | f | 1 | (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die |
2 | Versicherung erstreckt auf | 2 | Versicherung erstreckt auf | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder | 4 | Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder | ||
5 | Lebenspartner, | 5 | Lebenspartner, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 7 | Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Abs. 3 Satz 2 | t | 7 | Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 |
8 | erster Halbsatz gilt entsprechend, | 8 | erster Halbsatz gilt entsprechend, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Personen, die | 10 | Personen, die | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, | 12 | im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur | 14 | im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur | ||
15 | Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; | 15 | Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden; | ||
16 | Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des | 16 | Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des | ||
17 | Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, | 17 | Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, | 19 | ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn | 21 | Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn | ||
22 | die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. | 22 | die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt. | ||
23 | (2) Absatz 1 gilt nicht für | 23 | (2) Absatz 1 gilt nicht für | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | Haushaltsführende, | 25 | Haushaltsführende, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder | 27 | Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder | ||
28 | Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | 28 | Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, | ||
29 | 3. | 29 | 3. | ||
30 | Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten | 30 | Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten | ||
31 | erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, | 31 | erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, | ||
32 | 4. | 32 | 4. | ||
33 | Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im | 33 | Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im | ||
34 | Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. | 34 | Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.