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Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter |
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | ||||
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f | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen sind | f | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen sind |
2 | 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das | 2 | 1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das | ||
3 | Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei | 3 | Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei | ||
4 | Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom | 4 | Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom | ||
5 | Hundert der Bezugsgröße, | 5 | Hundert der Bezugsgröße, | ||
6 | 2. bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der | 6 | 2. bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der | ||
7 | Bezugsgröße, | 7 | Bezugsgröße, | ||
8 | 3. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | 8 | 3. bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | ||
9 | nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach | 9 | nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach | ||
10 | einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten | 10 | einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten | ||
11 | Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, | 11 | Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, | ||
12 | das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, | 12 | das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, | ||
13 | 4. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im | 13 | 4. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im | ||
14 | Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches | 14 | Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches | ||
15 | individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 | 15 | individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 | ||
16 | vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, | 16 | vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, | ||
t | 17 | 5. bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen | t | 17 | 5. (weggefallen) |
18 | eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet | ||||
19 | werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe der Ausbildungsvergütung, | ||||
20 | 6. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen | 18 | 6. bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen | ||
21 | ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, | 19 | ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, | ||
22 | jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft | 20 | jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft | ||
23 | auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die | 21 | auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die | ||
24 | die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 | 22 | die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 | ||
25 | vom Hundert der Bezugsgröße, | 23 | vom Hundert der Bezugsgröße, | ||
26 | 7. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als | 24 | 7. bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als | ||
27 | selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei | 25 | selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei | ||
28 | Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, | 26 | Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, | ||
29 | mindestens jedoch monatlich 450 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt | 27 | mindestens jedoch monatlich 450 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt | ||
30 | entsprechend. | 28 | entsprechend. |
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