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Sie können sich § 162 SGB VI auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Beitragspflichtige Einnahmen sind
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter |
Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter | ||||
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f | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen sind | f | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das | 3 | bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das | ||
4 | Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei | 4 | Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei | ||
5 | Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom | 5 | Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom | ||
6 | Hundert der Bezugsgröße, | 6 | Hundert der Bezugsgröße, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der | 8 | bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der | ||
9 | Bezugsgröße, | 9 | Bezugsgröße, | ||
10 | 2a. | 10 | 2a. | ||
11 | bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | 11 | bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer | ||
12 | nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach | 12 | nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach | ||
13 | einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten | 13 | einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten | ||
14 | Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, | 14 | Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, | ||
15 | das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, | 15 | das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im | 17 | bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im | ||
18 | Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches | 18 | Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches | ||
19 | individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 | 19 | individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 | ||
20 | vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, | 20 | vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, | ||
21 | 3a. | 21 | 3a. | ||
22 | (weggefallen) | 22 | (weggefallen) | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen | 24 | bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen | ||
25 | ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, | 25 | ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, | ||
26 | jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft | 26 | jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft | ||
27 | auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die | 27 | auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die | ||
28 | die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 | 28 | die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 | ||
29 | vom Hundert der Bezugsgröße, | 29 | vom Hundert der Bezugsgröße, | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als | 31 | bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als | ||
32 | selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei | 32 | selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei | ||
33 | Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, | 33 | Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, | ||
t | 34 | mindestens jedoch monatlich 450 Euro. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt | t | 34 | mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. § 165 Abs. 1 Satz 2 |
35 | entsprechend. | 35 | bis 10 gilt entsprechend. |
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