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Ruhen des Krankengeldes | Ruhen des Krankengeldes | ||||
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f | 1 | (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, | f | 1 | (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder | 3 | soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder | ||
4 | Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes | 4 | Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes | ||
5 | Arbeitsentgelt, | 5 | Arbeitsentgelt, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und | 7 | solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und | ||
8 | Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die | 8 | Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die | ||
9 | Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das | 9 | Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das | ||
10 | Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer | 10 | Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer | ||
11 | versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden | 11 | versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden | ||
12 | ist, | 12 | ist, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, | 14 | soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, | ||
15 | Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen, | 15 | Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen, | ||
16 | 3a. | 16 | 3a. | ||
17 | solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder | 17 | solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder | ||
18 | der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht, | 18 | der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach | 20 | soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach | ||
21 | den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der | 21 | den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der | ||
22 | Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten, | 22 | Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten, | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies | 24 | solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies | ||
25 | gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der | 25 | gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der | ||
t | 26 | Arbeitsunfähigkeit erfolgt, | t | 26 | Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im |
27 | elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 7 erfolgt, | ||||
27 | 6. | 28 | 6. | ||
28 | soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ | 29 | soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ | ||
29 | 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird, | 30 | 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird, | ||
30 | 7. | 31 | 7. | ||
31 | während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die | 32 | während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die | ||
32 | eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben, | 33 | eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben, | ||
33 | 8. | 34 | 8. | ||
34 | solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § | 35 | solange bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nach § | ||
35 | 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde. | 36 | 46 Satz 3 ärztlich festgestellt wurde. | ||
36 | (2) (weggefallen) | 37 | (2) (weggefallen) | ||
37 | (3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder | 38 | (3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder | ||
38 | Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht | 39 | Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht | ||
39 | aufgestockt werden. | 40 | aufgestockt werden. | ||
40 | (4) (weggefallen) | 41 | (4) (weggefallen) |
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