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Sie können sich § 100 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:
(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.
(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
Inhalt des elektronischen Lohnnachweises | Inhalt des elektronischen Lohnnachweises | ||||
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t | 1 | Inhalt des elektronischen Lohnnachweises | t | 1 | Inhalt des elektronischen Lohnnachweises |
Inhalt des elektronischen Lohnnachweises | Inhalt des elektronischen Lohnnachweises | ||||
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f | 1 | (1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere | f | 1 | (1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere |
2 | folgende Angaben: | 2 | folgende Angaben: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
t | 4 | die Mitgliedsnummer des Unternehmers; | t | 4 | die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches; |
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle; | 6 | die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle; | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; | 8 | die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers; | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die | 10 | das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die | ||
11 | geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen | 11 | geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen | ||
12 | auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. | 12 | auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen. | ||
13 | (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 | 13 | (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 | ||
14 | entsprechend. | 14 | entsprechend. | ||
15 | (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu | 15 | (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu | ||
16 | übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, | 16 | übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, | ||
17 | regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. | 17 | regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103. |
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