§ 100 SGB 4

Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

1.
die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
2.
die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
3.
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
4.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

(2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

(3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:39

G. zuletzt geändert durch Art. 32 u. Art. 35 Abs. 10 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 100 SGB 4:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2022 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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