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(1) Das Einkommen, das ein behinderter Mensch während einer Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
(2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das Einkommen
Einkommensanrechnung | Einkommensanrechnung | ||||
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n | 1 | (1) Das Einkommen, das ein behinderter Mensch während einer Maßnahme in einer | n | 1 | (1) Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer Maßnahme in |
2 | anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen | 2 | einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen | ||
3 | Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den | 3 | Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches erzielt, wird nicht auf den | ||
4 | Bedarf angerechnet. | 4 | Bedarf angerechnet. | ||
5 | (2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das | 5 | (2) Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das | ||
6 | Einkommen | 6 | Einkommen | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 8 | des behinderten Menschen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus | n | 8 | des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus |
9 | Unterhaltsleistungen bis zu 277 Euro monatlich, | 9 | Unterhaltsleistungen bis zu 277 Euro monatlich, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | der Eltern bis zu 3 637 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, | 11 | der Eltern bis zu 3 637 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils oder, | ||
t | 12 | bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der | t | 12 | bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch |
13 | behinderte Mensch lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, | 13 | mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, | ||
14 | bis zu 2 266 Euro monatlich und | 14 | bis zu 2 266 Euro monatlich und | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des | 16 | der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des | ||
17 | Lebenspartners bis zu 2 266 Euro monatlich. | 17 | Lebenspartners bis zu 2 266 Euro monatlich. |
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