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Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung | Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung | ||||
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t | 1 | Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung | t | 1 | Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung |
Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung | Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung | ||||
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f | 1 | Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen | f | 1 | Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen |
2 | Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf | 2 | Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf | ||
3 | zugrunde gelegt: | 3 | zugrunde gelegt: | ||
4 | 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils | 4 | 1. bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils | ||
5 | geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des | 5 | geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
6 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für | 6 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils geltenden Bedarfs für | ||
7 | die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des | 7 | die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 des | ||
8 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes, | 8 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes, | ||
9 | 2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen | 9 | 2. bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen | ||
10 | Einrichtung für behinderte Menschen 117 Euro monatlich, wenn die Kosten für | 10 | Einrichtung für behinderte Menschen 117 Euro monatlich, wenn die Kosten für | ||
11 | Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen | 11 | Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen | ||
12 | Leistungsträger übernommen werden, | 12 | Leistungsträger übernommen werden, | ||
13 | 3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 | 13 | 3. bei anderweitiger Unterbringung der jeweils geltende Bedarf nach § 13 | ||
14 | Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils | 14 | Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuzüglich des jeweils | ||
15 | geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des | 15 | geltenden Bedarfs für die Unterkunft nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des | ||
16 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung | 16 | Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 128 ist mit Ausnahme der Erstattung | ||
17 | behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden. | 17 | behinderungsbedingter Mehraufwendungen nicht anzuwenden. | ||
t | t | 18 | Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens | ||
19 | ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 | ||||
20 | des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer | ||||
21 | Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den | ||||
22 | Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des | ||||
23 | Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer | ||||
24 | Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der | ||||
25 | Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der | ||||
26 | Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als | ||||
27 | Ausgleichsbetrag gezahlt. |
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