f | Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in | f | Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in |
| Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern | | Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern |
| dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der | | dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der |
| Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind | | Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind |
| Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, | | Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, |
| 1. | | 1. |
| bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in | | bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in |
| Anspruch zu nehmen oder | | Anspruch zu nehmen oder |
| 2. | | 2. |
| Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem | | Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem |
| Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die | | Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die |
| Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen | | Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen |
| zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. | | zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. |
t | | t | Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet |
| | | Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht |
| | | verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. |