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Sie können sich § 12a SGB II auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
Vorrangige Leistungen | Vorrangige Leistungen | ||||
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f | 1 | Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in | f | 1 | Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in |
2 | Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern | 2 | Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern | ||
3 | dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der | 3 | dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der | ||
4 | Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind | 4 | Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind | ||
5 | Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, | 5 | Leistungsberechtigte nicht verpflichtet, | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in | 7 | bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in | ||
8 | Anspruch zu nehmen oder | 8 | Anspruch zu nehmen oder | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem | 10 | Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem | ||
11 | Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die | 11 | Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die | ||
12 | Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen | 12 | Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen | ||
13 | zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. | 13 | zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. | ||
t | t | 14 | Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet | ||
15 | Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht | ||||
16 | verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. |
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