Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen
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Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch
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entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie
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entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dies
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gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. Die Sätze 1
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und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der
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Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten
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Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.
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