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Sie können sich § 65 PStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Personenstandsurkunden zu erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. 2Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. 3Die Behörden und die Gerichte haben den Zweck anzugeben. 4Sie tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.
(2) 1Religionsgemeinschaften im Inland, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft betrifft. 2Dabei kann eine Eheurkunde auch dann erteilt werden, wenn nur ein Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört und die Ehegatten der Erteilung zugestimmt haben.
(3) 1Ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im Inland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das Ersuchen Angehörige des von ihnen vertretenen Staates betrifft. 2Ist dem Standesbeamten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Person um einen heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Benutzung der Register zu versagen.
Benutzung durch Behörden und Gerichte | Benutzung durch Behörden und Gerichte | ||||
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2 | erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die | 2 | erteilen, Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Registereintrag sowie die | ||
3 | Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung | 3 | Durchsicht mehrerer Registereinträge zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung | ||
4 | der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleiches | 4 | der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleiches | ||
5 | gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. Die Behörden | 5 | gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. Die Behörden | ||
6 | und die Gerichte haben den Zweck anzugeben. Sie tragen die Verantwortung | 6 | und die Gerichte haben den Zweck anzugeben. Sie tragen die Verantwortung | ||
7 | für die Zulässigkeit der Übermittlung. | 7 | für die Zulässigkeit der Übermittlung. | ||
t | 8 | (2) Religionsgemeinschaften im Inland, die Körperschaften des öffentlichen | t | 8 | (2) (weggefallen) |
9 | Rechts sind, können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||||
10 | Personenstandsurkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt | ||||
11 | werden, soweit das Ersuchen Mitglieder ihrer Religionsgemeinschaft betrifft. | ||||
12 | Dabei kann eine Eheurkunde auch dann erteilt werden, wenn nur ein Ehegatte | ||||
13 | der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört und die Ehegatten der | ||||
14 | Erteilung zugestimmt haben. | ||||
15 | (3) Ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im | 9 | (3) Ausländischen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen im | ||
16 | Inland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden | 10 | Inland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden | ||
17 | und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das | 11 | und Auskünfte aus einem Personenstandsregister erteilt werden, soweit das | ||
18 | Ersuchen Angehörige des von ihnen vertretenen Staates betrifft. Ist dem | 12 | Ersuchen Angehörige des von ihnen vertretenen Staates betrifft. Ist dem | ||
19 | Standesbeamten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Person um einen | 13 | Standesbeamten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Person um einen | ||
20 | heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens | 14 | heimatlosen Ausländer oder ausländischen Flüchtling im Sinne des Abkommens | ||
21 | über die Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Benutzung der | 15 | über die Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Benutzung der | ||
22 | Register zu versagen. | 16 | Register zu versagen. |
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