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Sie können sich § 21 PStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
(2) 1Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. 2Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. 3Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
1(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. 2Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
Eintragung in das Geburtenregister | Eintragung in das Geburtenregister | ||||
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t | 1 | Eintragung in das Geburtenregister | t | 1 | Eintragung in das Geburtenregister |
Eintragung in das Geburtenregister | Eintragung in das Geburtenregister | ||||
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f | 1 | (1) Im Geburtenregister werden beurkundet | f | 1 | (1) Im Geburtenregister werden beurkundet |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, | 3 | die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, | 5 | Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, | ||
6 | 3. | 6 | 3. | ||
7 | das Geschlecht des Kindes, | 7 | das Geschlecht des Kindes, | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
t | 9 | die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht sowie auf | t | 9 | die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht. |
10 | Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer | ||||
11 | Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. | ||||
12 | (2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 | 10 | (2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 | ||
13 | vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren | 11 | vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren | ||
14 | ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die | 12 | ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die | ||
15 | Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 | 13 | Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 | ||
16 | einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden | 14 | einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden | ||
17 | Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so | 15 | Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so | ||
18 | kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die | 16 | kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die | ||
19 | Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen. | 17 | Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen. | ||
20 | (2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des | 18 | (2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des | ||
21 | Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 | 19 | Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 | ||
22 | vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde | 20 | vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde | ||
23 | bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. | 21 | bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. | ||
24 | (3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen | 22 | (3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen | ||
25 | 1. | 23 | 1. | ||
26 | auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und | 24 | auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und | ||
27 | ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, | 25 | ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, | ||
28 | 2. | 26 | 2. | ||
29 | bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren | 27 | bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren | ||
30 | Eheschließung, | 28 | Eheschließung, | ||
31 | 3. | 29 | 3. | ||
32 | auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, | 30 | auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, | ||
33 | 4. | 31 | 4. | ||
34 | auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz | 32 | auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz | ||
35 | 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, | 33 | 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, | ||
36 | 5. | 34 | 5. | ||
37 | auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt. | 35 | auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt. |
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