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Sie können sich Art. 52 PAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG) jährlich über folgende durchgeführte Maßnahmen:
in den Fällen der Nrn. 5 bis 7 einschließlich etwaiger Betretungen und Durchsuchungen. 2In den Berichten ist darzustellen, in welchem Umfang von den Befugnissen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und Betroffene informiert wurden. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht auf der Grundlage der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2. 4Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.
(2) Das Staatsministerium unterrichtet in geeigneter Weise jährlich die Öffentlichkeit über die Anzahl der in Abs. 1 Satz 1 genannten Maßnahmen.
Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit | Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit | ||||
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t | 1 | Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit | t | 1 | Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit |
Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit | Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit | ||||
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n | 1 | (1) 1Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration | n | 1 | (1) 1Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration unterrichtet |
2 | (Staatsministerium) unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem | 2 | das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen | ||
3 | Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG) jahrlich uber folgende | 3 | Kontrollgremium-Gesetz (PKGG) jahrlich uber folgende durchgefuhrte Maßnahmen: | ||
4 | durchgefuhrte Maßnahmen: | ||||
5 | 1. | 4 | 1. | ||
6 | Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1, | 5 | Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1, | ||
7 | 2. | 6 | 2. | ||
8 | Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2, | 7 | Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2, | ||
9 | 3. | 8 | 3. | ||
10 | Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1, | 9 | Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1, | ||
11 | 4. | 10 | 4. | ||
12 | Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1, | 11 | Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1, | ||
13 | 5. | 12 | 5. | ||
14 | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn | 13 | Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn | ||
15 | dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, | 14 | dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, | ||
16 | 6. | 15 | 6. | ||
17 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 5 oder | 16 | Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 5 oder | ||
n | 18 | Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und nach Art. 43 Abs. | n | 17 | Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und, soweit dort auf |
19 | 4, soweit sie dort zur Umsetzung einer Maßnahme nach Art. 42 Abs. 1 erfolgt, | 18 | Art. 42 Abs. 1 Bezug genommen wird, Art. 43 Abs. 4, | ||
20 | 7. | 19 | 7. | ||
21 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und | 20 | verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und | ||
22 | 8. | 21 | 8. | ||
23 | Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1, | 22 | Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1, | ||
24 | in den Fallen der Nrn. 5 bis 7 einschließlich etwaiger Betretungen und | 23 | in den Fallen der Nrn. 5 bis 7 einschließlich etwaiger Betretungen und | ||
25 | Durchsuchungen. 2In den Berichten ist darzustellen, in welchem Umfang von den | 24 | Durchsuchungen. 2In den Berichten ist darzustellen, in welchem Umfang von den | ||
26 | Befugnissen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde | 25 | Befugnissen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde | ||
27 | und Betroffene informiert wurden. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium | 26 | und Betroffene informiert wurden. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium | ||
28 | erstattet dem Landtag jahrlich einen Bericht auf der Grundlage der | 27 | erstattet dem Landtag jahrlich einen Bericht auf der Grundlage der | ||
29 | Unterrichtung nach den Satzen 1 und 2. 4Die Grundsatze des Art. 9 Abs. 1 PKGG | 28 | Unterrichtung nach den Satzen 1 und 2. 4Die Grundsatze des Art. 9 Abs. 1 PKGG | ||
30 | sind zu beachten. | 29 | sind zu beachten. | ||
t | 31 | (2) Das Staatsministerium unterrichtet in geeigneter Weise jahrlich die | t | 30 | (2) Das Staatsministerium des Innern, fur Sport und Integration unterrichtet |
32 | Öffentlichkeit uber die Anzahl der in Abs. 1 Satz 1 genannten Maßnahmen. | 31 | in geeigneter Weise jahrlich die Öffentlichkeit uber die Anzahl der in Abs. 1 | ||
32 | Satz 1 genannten Maßnahmen. |
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