Art. 52 PAG

Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit

Bayern

(1) 1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG) jährlich über folgende durchgeführte Maßnahmen:

1.
Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1,
2.
Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2,
3.
Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1,
4.
Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1,
5.
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist,
6.
Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 5 oder Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und nach Art. 43 Abs. 4, soweit sie dort zur Umsetzung einer Maßnahme nach Art. 42 Abs. 1 erfolgt,
7.
verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und
8.
Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1,

in den Fällen der Nrn. 5 bis 7 einschließlich etwaiger Betretungen und Durchsuchungen. 2In den Berichten ist darzustellen, in welchem Umfang von den Befugnissen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und Betroffene informiert wurden. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht auf der Grundlage der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2. 4Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.

(2) Das Staatsministerium unterrichtet in geeigneter Weise jährlich die Öffentlichkeit über die Anzahl der in Abs. 1 Satz 1 genannten Maßnahmen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 22:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.08.2023.
G. Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 691) geändert worden istPolizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 418) geändert worden ist


Alte Fassungen (a.F.) zu Art. 52 PAG:
Fassung bis Synopse Archiv
10.05.2023 Synopse Alte Version laden.
09.05.2023 Synopse Alte Version laden.
01.04.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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