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Sie können sich § 45 MsbG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber muss ein Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach § 41 Absatz 1 durchführen,
(2) Der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 und 3 in nur unzureichendem Maße nach,
(3) 1Grundzuständige Messstellenbetreiber haben bis zum 30. Juni 2017 der Bundesnetzagentur die Wahrnehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29 erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. 2Der Eingang der Erklärung wird von der Bundesnetzagentur unverzüglich bestätigt.
Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit | Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers | ||||
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t | 1 | Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit | t | 1 | Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers |
Pflicht zur Durchführung des Verfahrens zur Übertragung der Grundzuständigkeit | Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers | ||||
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n | 1 | (1) Jeder grundzuständige Messstellenbetreiber muss ein Verfahren zur | n | 1 | (1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine |
2 | Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen | 2 | Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1, wenn er | ||
3 | Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach § 41 Absatz 1 | ||||
4 | durchführen, | ||||
5 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 6 | wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in nur unzureichendem Maße | n | 4 | in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 spätestens |
7 | gemäß Absatz 2 nachkommt, | 5 | ab dem Jahr 2028 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und | ||
6 | sodann | ||||
7 | a) | ||||
8 | bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 20 Prozent aller | ||||
9 | auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat, | ||||
10 | b) | ||||
11 | bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 50 Prozent aller | ||||
12 | auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und | ||||
13 | c) | ||||
14 | bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt mindestens 95 Prozent aller | ||||
15 | auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat, | ||||
8 | 2. | 16 | 2. | ||
t | 9 | wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von | t | 17 | in den übrigen Fällen nach § 30 Absatz 1 und 2 ab sofort, spätestens jedoch |
10 | intelligenten Messsystemen nicht oder nicht mehr über die nach § 25 | 18 | ab 2025 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und | ||
11 | erforderlichen Zertifikate verfügt oder | 19 | a) | ||
12 | 3. | 20 | bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt mindestens 20 Prozent aller | ||
13 | wenn er nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung | 21 | auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat, | ||
14 | verfügt. | 22 | b) | ||
23 | bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 50 Prozent aller | ||||
24 | auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und | ||||
25 | c) | ||||
26 | bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 95 Prozent aller | ||||
27 | auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat. | ||||
28 | Die Zahl der nach § 29 Absatz 1 auszustattenden Messstellen errechnet sich aus | ||||
29 | der Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten | ||||
30 | Messstellen. In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer | ||||
31 | 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, | ||||
32 | reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden | ||||
33 | Messstellen. | ||||
15 | (2) Der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt seinen Verpflichtungen nach | 34 | (2) Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nach | ||
16 | § 29 Absatz 1 und 3 in nur unzureichendem Maße nach, | 35 | § 29 Absatz 1 nicht nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 | ||
17 | 1. | 36 | anordnen. | ||
18 | wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der technischen | ||||
19 | Möglichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § | ||||
20 | 30 und Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der | ||||
21 | nach § 31 Absatz 1 und 2 auszustattenden Messstellen mit intelligenten | ||||
22 | Messsystemen ausgestattet hat oder | ||||
23 | 2. | ||||
24 | wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Anzeige oder Übernahme der | ||||
25 | Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 29 Absatz 3 auszustattenden | ||||
26 | Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet hat. | ||||
27 | (3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben bis zum 30. Juni 2017 der | ||||
28 | Bundesnetzagentur die Wahrnehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29 | ||||
29 | erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. Der Eingang der Erklärung | ||||
30 | wird von der Bundesnetzagentur unverzüglich bestätigt. |
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