(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1, wenn er
(2) Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 nicht nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 anordnen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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26.05.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
03.08.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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