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Sie können sich § 135 MarkenG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. 2Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.
(2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Ansprüche wegen Verletzung | Ansprüche wegen Verletzung | ||||
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t | 1 | Ansprüche wegen Verletzung | t | 1 | Ansprüche wegen Verletzung |
Ansprüche wegen Verletzung | Ansprüche wegen Verletzung | ||||
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t | 1 | (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel | t | 1 | (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 |
2 | 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 | 2 | der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf | ||
3 | des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen | 3 | Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn | ||
4 | Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen | 4 | eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu | ||
5 | werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig | 5 | 1. | ||
6 | den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur | ||||
7 | Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | Vereinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||||
10 | 1151/2012, | ||||
11 | 3. | ||||
12 | anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von | ||||
13 | Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden im Sinne der Verordnung | ||||
14 | (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember | ||||
15 | 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse | ||||
16 | und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. | ||||
17 | 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom | ||||
18 | 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 | ||||
19 | vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L | ||||
20 | 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden | ||||
21 | Fassung, wenn deren Zielsetzung auch den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 13 | ||||
22 | der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst. | ||||
6 | droht. Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. | 23 | Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend. | ||
7 | (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | 24 | (2) § 128 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
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