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Sie können sich § 162 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich
(2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des Investmentvermögens sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Verwaltungsgesellschaft mindestens folgende Angaben enthalten:
Anlagebedingungen | Anlagebedingungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich | f | 1 | (1) Die Anlagebedingungen, nach denen sich |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | das vertragliche Rechtsverhältnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu den | 3 | das vertragliche Rechtsverhältnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu den | ||
4 | Anlegern eines Publikumssondervermögens oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft | 4 | Anlegern eines Publikumssondervermögens oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft | ||
5 | zu den Anlegern eines inländischen OGAW-Sondervermögens bestimmt oder | 5 | zu den Anlegern eines inländischen OGAW-Sondervermögens bestimmt oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | 7 | in Verbindung mit der Satzung der Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit | ||
8 | veränderlichem Kapital das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesellschaft | 8 | veränderlichem Kapital das Rechtsverhältnis dieser Investmentaktiengesellschaft | ||
9 | zu ihren Anlegern oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern einer | 9 | zu ihren Anlegern oder der EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu den Anlegern einer | ||
10 | inländischen OGAW-Investmentaktiengesellschaft bestimmt, | 10 | inländischen OGAW-Investmentaktiengesellschaft bestimmt, | ||
t | 11 | sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien schriftlich festzuhalten. | t | 11 | sind vor Ausgabe der Anteile oder Aktien in Textform festzuhalten. |
12 | (2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des Investmentvermögens | 12 | (2) Die Anlagebedingungen müssen neben der Bezeichnung des Investmentvermögens | ||
13 | sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Verwaltungsgesellschaft | 13 | sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Verwaltungsgesellschaft | ||
14 | mindestens folgende Angaben enthalten: | 14 | mindestens folgende Angaben enthalten: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden | 16 | nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden | ||
17 | Vermögensgegenstände erfolgt, insbesondere, welche Vermögensgegenstände in | 17 | Vermögensgegenstände erfolgt, insbesondere, welche Vermögensgegenstände in | ||
18 | welchem Umfang erworben werden dürfen, die Arten der Investmentvermögen, deren | 18 | welchem Umfang erworben werden dürfen, die Arten der Investmentvermögen, deren | ||
19 | Anteile oder Aktien für das Investmentvermögen erworben werden dürfen sowie der | 19 | Anteile oder Aktien für das Investmentvermögen erworben werden dürfen sowie der | ||
20 | Anteil des Investmentvermögens, der höchstens in Anteilen oder Aktien der | 20 | Anteil des Investmentvermögens, der höchstens in Anteilen oder Aktien der | ||
21 | jeweiligen Art gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und mit welchem Zweck | 21 | jeweiligen Art gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und mit welchem Zweck | ||
22 | Geschäfte mit Derivaten getätigt werden dürfen und welcher Anteil in | 22 | Geschäfte mit Derivaten getätigt werden dürfen und welcher Anteil in | ||
23 | Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techniken und Instrumente, | 23 | Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techniken und Instrumente, | ||
24 | von denen bei der Verwaltung des Investmentvermögens Gebrauch gemacht werden | 24 | von denen bei der Verwaltung des Investmentvermögens Gebrauch gemacht werden | ||
25 | kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Investmentvermögens; | 25 | kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Investmentvermögens; | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | wenn die Auswahl der für das Investmentvermögen zu erwerbenden Wertpapiere | 27 | wenn die Auswahl der für das Investmentvermögen zu erwerbenden Wertpapiere | ||
28 | darauf gerichtet ist, einen Wertpapierindex im Sinne von § 209 nachzubilden, | 28 | darauf gerichtet ist, einen Wertpapierindex im Sinne von § 209 nachzubilden, | ||
29 | welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll und dass die in § 206 genannten | 29 | welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll und dass die in § 206 genannten | ||
30 | Grenzen überschritten werden dürfen; | 30 | Grenzen überschritten werden dürfen; | ||
31 | 3. | 31 | 3. | ||
32 | ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der | 32 | ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der | ||
33 | Verwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen; | 33 | Verwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen; | ||
34 | 4. | 34 | 4. | ||
35 | unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen | 35 | unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen | ||
36 | Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile oder | 36 | Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile oder | ||
37 | Aktien von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können; ob und unter welchen | 37 | Aktien von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können; ob und unter welchen | ||
38 | Voraussetzungen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder | 38 | Voraussetzungen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile oder | ||
39 | Aktien beschränkt werden kann sowie die maximale Dauer einer solchen | 39 | Aktien beschränkt werden kann sowie die maximale Dauer einer solchen | ||
40 | Beschränkung; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls der | 40 | Beschränkung; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls der | ||
41 | Umtausch der Anteile oder Aktien ausgesetzt werden kann; | 41 | Umtausch der Anteile oder Aktien ausgesetzt werden kann; | ||
42 | 5. | 42 | 5. | ||
43 | in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahresbericht und der | 43 | in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahresbericht und der | ||
44 | Halbjahresbericht über die Entwicklung des Investmentvermögens und seine | 44 | Halbjahresbericht über die Entwicklung des Investmentvermögens und seine | ||
45 | Zusammensetzung erstellt und dem Publikum zugänglich gemacht werden; | 45 | Zusammensetzung erstellt und dem Publikum zugänglich gemacht werden; | ||
46 | 6. | 46 | 6. | ||
47 | ob Erträge des Investmentvermögens auszuschütten oder wieder anzulegen sind | 47 | ob Erträge des Investmentvermögens auszuschütten oder wieder anzulegen sind | ||
48 | und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile | 48 | und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile | ||
49 | oder Aktien zur Ausschüttung herangezogen werden können | 49 | oder Aktien zur Ausschüttung herangezogen werden können | ||
50 | (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen | 50 | (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen | ||
51 | vorgesehen ist; | 51 | vorgesehen ist; | ||
52 | 7. | 52 | 7. | ||
53 | wann und in welcher Weise das Investmentvermögen, sofern es nur für eine | 53 | wann und in welcher Weise das Investmentvermögen, sofern es nur für eine | ||
54 | begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird; | 54 | begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird; | ||
55 | 8. | 55 | 8. | ||
56 | ob das Investmentvermögen verschiedene Teilinvestmentvermögen umfasst, unter | 56 | ob das Investmentvermögen verschiedene Teilinvestmentvermögen umfasst, unter | ||
57 | welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien an verschiedenen | 57 | welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien an verschiedenen | ||
58 | Teilinvestmentvermögen ausgegeben werden, nach welchen Grundsätzen die | 58 | Teilinvestmentvermögen ausgegeben werden, nach welchen Grundsätzen die | ||
59 | Teilinvestmentvermögen gebildet und welche Ausstattungsmerkmale ihnen gemäß § 96 | 59 | Teilinvestmentvermögen gebildet und welche Ausstattungsmerkmale ihnen gemäß § 96 | ||
60 | Absatz 2 Satz 1 zugeordnet werden sowie das Verfahren gemäß § 96 Absatz 3 Satz 5 | 60 | Absatz 2 Satz 1 zugeordnet werden sowie das Verfahren gemäß § 96 Absatz 3 Satz 5 | ||
61 | in Verbindung mit Absatz 4 oder § 117 Absatz 9 für die Errechnung des Wertes der | 61 | in Verbindung mit Absatz 4 oder § 117 Absatz 9 für die Errechnung des Wertes der | ||
62 | Anteile oder Aktien der Teilinvestmentvermögen; | 62 | Anteile oder Aktien der Teilinvestmentvermögen; | ||
63 | 9. | 63 | 9. | ||
64 | ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien mit | 64 | ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile oder Aktien mit | ||
65 | unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden und das Verfahren | 65 | unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden und das Verfahren | ||
66 | gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 für die Errechnung | 66 | gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 für die Errechnung | ||
67 | des Wertes der Anteile oder Aktien jeder Anteil- oder Aktienklasse; | 67 | des Wertes der Anteile oder Aktien jeder Anteil- oder Aktienklasse; | ||
68 | 10. | 68 | 10. | ||
69 | ob und unter welchen Voraussetzungen das Investmentvermögen in ein anderes | 69 | ob und unter welchen Voraussetzungen das Investmentvermögen in ein anderes | ||
70 | Investmentvermögen aufgenommen werden darf und ob und unter welchen | 70 | Investmentvermögen aufgenommen werden darf und ob und unter welchen | ||
71 | Voraussetzungen ein anderes Investmentvermögen aufgenommen werden darf; | 71 | Voraussetzungen ein anderes Investmentvermögen aufgenommen werden darf; | ||
72 | 11. | 72 | 11. | ||
73 | nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die | 73 | nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die | ||
74 | Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Investmentvermögen an die | 74 | Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Investmentvermögen an die | ||
75 | Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu leisten sind; | 75 | Verwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu leisten sind; | ||
76 | 12. | 76 | 12. | ||
77 | Höhe des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder Aktien oder der | 77 | Höhe des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder Aktien oder der | ||
78 | Abschlag bei der Rücknahme sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten | 78 | Abschlag bei der Rücknahme sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten | ||
79 | einschließlich deren Berechnung; | 79 | einschließlich deren Berechnung; | ||
80 | 13. | 80 | 13. | ||
81 | falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen und Kosten eine | 81 | falls in den Anlagebedingungen für die Vergütungen und Kosten eine | ||
82 | Pauschalgebühr vereinbart wird, die Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten | 82 | Pauschalgebühr vereinbart wird, die Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten | ||
83 | sich die Pauschalgebühr zusammensetzt und den Hinweis, ob und welche Kosten dem | 83 | sich die Pauschalgebühr zusammensetzt und den Hinweis, ob und welche Kosten dem | ||
84 | Investmentvermögen gesondert in Rechnung gestellt werden; | 84 | Investmentvermögen gesondert in Rechnung gestellt werden; | ||
85 | 14. | 85 | 14. | ||
86 | dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der | 86 | dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der | ||
87 | Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen ist, die dem | 87 | Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen ist, die dem | ||
88 | Investmentvermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von | 88 | Investmentvermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von | ||
89 | Anteilen und Aktien im Sinne der §§ 196 und 230 berechnet worden sind, sowie die | 89 | Anteilen und Aktien im Sinne der §§ 196 und 230 berechnet worden sind, sowie die | ||
90 | Vergütung offenzulegen ist, die dem Investmentvermögen von der | 90 | Vergütung offenzulegen ist, die dem Investmentvermögen von der | ||
91 | Verwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer | 91 | Verwaltungsgesellschaft selbst, einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer | ||
92 | Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche | 92 | Gesellschaft, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine wesentliche | ||
93 | unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung | 93 | unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, als Verwaltungsvergütung | ||
94 | für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde; | 94 | für die im Investmentvermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde; | ||
95 | 15. | 95 | 15. | ||
96 | die Voraussetzungen für eine Übertragung der Verwaltung auf eine andere | 96 | die Voraussetzungen für eine Übertragung der Verwaltung auf eine andere | ||
97 | Kapitalverwaltungsgesellschaft und für einen Wechsel der Verwahrstelle; | 97 | Kapitalverwaltungsgesellschaft und für einen Wechsel der Verwahrstelle; | ||
98 | 16. | 98 | 16. | ||
99 | falls in den Anlagebedingungen Swing Pricing vereinbart wird, die Art des | 99 | falls in den Anlagebedingungen Swing Pricing vereinbart wird, die Art des | ||
100 | Swing Pricing (vollständiges oder teilweises Swing Pricing) sowie unter welchen | 100 | Swing Pricing (vollständiges oder teilweises Swing Pricing) sowie unter welchen | ||
101 | Voraussetzungen diese Methode angewandt wird. | 101 | Voraussetzungen diese Methode angewandt wird. |
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