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Sie können sich § 129 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die offene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. 3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4Die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.
(2) 1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt angezeigt wurde. 2Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. 3§ 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine Anwendung.
Verwaltung und Anlage | Verwaltung und Anlage | ||||
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f | 1 | (1) Die offene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem | f | 1 | (1) Die offene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem |
2 | Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | 2 | Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft | ||
3 | bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des | 3 | bestellen. Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des | ||
4 | Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen AIF- | 4 | Kommanditanlagevermögens. Die Bestellung der externen AIF- | ||
5 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die externe AIF- | 5 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. Die externe AIF- | ||
6 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der | 6 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der | ||
7 | offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 | 7 | offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. § 99 Absatz 1 bis 4 | ||
8 | gilt entsprechend. | 8 | gilt entsprechend. | ||
9 | (2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das | 9 | (2) § 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das | ||
10 | Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf | 10 | Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf | ||
11 | die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene | 11 | die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene | ||
12 | Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene | 12 | Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene | ||
13 | Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF- | 13 | Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF- | ||
14 | Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt | 14 | Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt | ||
15 | angezeigt wurde. Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF- | 15 | angezeigt wurde. Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF- | ||
16 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und | 16 | Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und | ||
t | 17 | 3 entsprechend anzuwenden. § 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine | t | 17 | 3 entsprechend anzuwenden. |
18 | Anwendung. |
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