§ 129 KAGB

Verwaltung und Anlage

(1) 1Die offene Investmentkommanditgesellschaft kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. 2Dieser obliegt insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens. 3Die Bestellung der externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36. 4Die externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung der Mittel der offenen Investmentkommanditgesellschaft zu kündigen. 5§ 99 Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.

(2) 1§ 100 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Verwahrstelle zur Abwicklung übergeht, wenn die offene Investmentkommanditgesellschaft sich nicht in eine intern verwaltete offene Investmentkommanditgesellschaft umwandelt oder keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils der Bundesanstalt angezeigt wurde. 2Im Fall der Bestellung einer anderen externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 100b Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.


Fußnote Paragraph

(+++ § 129: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 u. § 66 Abs. 5 +++)

Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 18. April 2024 02:54

G. Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51


Alte Fassungen (a.F.) zu § 129 KAGB:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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