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Sie können sich § 75a IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich
Weitere Strafvorschriften | Weitere Strafvorschriften | ||||
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t | 1 | Weitere Strafvorschriften | t | 1 | Weitere Strafvorschriften |
Weitere Strafvorschriften | Weitere Strafvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, | f | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr | 2 | wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder | 4 | entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c Satz 1 die Durchführung oder | ||
5 | Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder | 5 | Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 7 | entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die | t | 7 | entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die |
8 | Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer | 8 | Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer | ||
9 | dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt. | 9 | dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt. | ||
10 | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | 10 | (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | ||
11 | wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 | 11 | wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 | ||
12 | oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert. | 12 | oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert. | ||
13 | (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich | 13 | (3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht | 15 | eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete nicht | ||
16 | richtige Dokumentation, | 16 | richtige Dokumentation, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder | 18 | eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht richtige Bescheinigung oder | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation | 20 | eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation | ||
21 | zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. | 21 | zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. |
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