(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Absatz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung dokumentiert.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8v G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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18.03.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
23.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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