__1 Entschädigungsberechtigte im Sinne des § 56 Absatz 1 und 1a, die der
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Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen
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Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen
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Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber der zuständigen Behörde
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Pflegeversicherung nicht unterliegen, haben gegenüber der zuständigen Behörde
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einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in
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einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in
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angemessenem Umfang. __2 In den Fällen, in denen sie Netto-Arbeitsentgelt und
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angemessenem Umfang. __2 In den Fällen, in denen sie Netto-Arbeitsentgelt und
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Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der verbotenen
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Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit beziehen, die als Ersatz der verbotenen
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Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem
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Tätigkeit ausgeübt wird, mindert sich der Anspruch nach Satz 1 in dem
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Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten Entschädigung.
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Verhältnis dieses Einkommens zur ungekürzten Entschädigung.
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