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Sie können sich § 2 IfSG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Im Sinne dieses Gesetzes ist | f | 1 | Im Sinne dieses Gesetzes ist |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, | 3 | Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, | ||
4 | Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen | 4 | Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen | ||
5 | eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann, | 5 | eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Infektiondie Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende | 7 | Infektiondie Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende | ||
8 | Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus, | 8 | Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | übertragbare Krankheiteine durch Krankheitserreger oder deren toxische | 10 | übertragbare Krankheiteine durch Krankheitserreger oder deren toxische | ||
11 | Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, | 11 | Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, | ||
12 | verursachte Krankheit, | 12 | verursachte Krankheit, | ||
13 | 3a. | 13 | 3a. | ||
14 | bedrohliche übertragbare Krankheiteine übertragbare Krankheit, die auf Grund | 14 | bedrohliche übertragbare Krankheiteine übertragbare Krankheit, die auf Grund | ||
15 | klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine | 15 | klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine | ||
16 | schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann, | 16 | schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann, | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | Krankereine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, | 18 | Krankereine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist, | ||
19 | 5. | 19 | 5. | ||
20 | Krankheitsverdächtigereine Person, bei der Symptome bestehen, welche das | 20 | Krankheitsverdächtigereine Person, bei der Symptome bestehen, welche das | ||
21 | Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen, | 21 | Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen, | ||
22 | 6. | 22 | 6. | ||
23 | Ausscheidereine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine | 23 | Ausscheidereine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine | ||
24 | Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder | 24 | Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder | ||
25 | krankheitsverdächtig zu sein, | 25 | krankheitsverdächtig zu sein, | ||
26 | 7. | 26 | 7. | ||
27 | Ansteckungsverdächtigereine Person, von der anzunehmen ist, dass sie | 27 | Ansteckungsverdächtigereine Person, von der anzunehmen ist, dass sie | ||
28 | Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder | 28 | Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder | ||
29 | Ausscheider zu sein, | 29 | Ausscheider zu sein, | ||
30 | 8. | 30 | 8. | ||
31 | nosokomiale Infektioneine Infektion mit lokalen oder systemischen | 31 | nosokomiale Infektioneine Infektion mit lokalen oder systemischen | ||
32 | Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer | 32 | Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer | ||
33 | Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer | 33 | Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer | ||
34 | ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits | 34 | ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits | ||
35 | vorher bestand, | 35 | vorher bestand, | ||
36 | 9. | 36 | 9. | ||
37 | Schutzimpfungdie Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer | 37 | Schutzimpfungdie Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer | ||
38 | übertragbaren Krankheit zu schützen, | 38 | übertragbaren Krankheit zu schützen, | ||
39 | 10. | 39 | 10. | ||
40 | andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxedie Gabe von Antikörpern (passive | 40 | andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxedie Gabe von Antikörpern (passive | ||
41 | Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor | 41 | Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor | ||
42 | Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten, | 42 | Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten, | ||
43 | 11. | 43 | 11. | ||
t | 44 | Impfschadendie gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das | t | 44 | (weggefallen) |
45 | übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung | ||||
46 | durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit | ||||
47 | vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte | ||||
48 | Person geschädigt wurde, | ||||
49 | 12. | 45 | 12. | ||
50 | Gesundheitsschädlingein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen | 46 | Gesundheitsschädlingein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen | ||
51 | übertragen werden können, | 47 | übertragen werden können, | ||
52 | 13. | 48 | 13. | ||
53 | Sentinel-Erhebungeine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen | 49 | Sentinel-Erhebungeine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen | ||
54 | Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität | 50 | Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität | ||
55 | gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen, | 51 | gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen, | ||
56 | 14. | 52 | 14. | ||
57 | Gesundheitsamtdie nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes | 53 | Gesundheitsamtdie nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes | ||
58 | bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde, | 54 | bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde, | ||
59 | 15. | 55 | 15. | ||
60 | Einrichtung oder Unternehmeneine juristische Person, eine | 56 | Einrichtung oder Unternehmeneine juristische Person, eine | ||
61 | Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem | 57 | Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem | ||
62 | Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder | 58 | Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder | ||
63 | untergebracht werden, | 59 | untergebracht werden, | ||
64 | 15a. | 60 | 15a. | ||
65 | Leitung der Einrichtung | 61 | Leitung der Einrichtung | ||
66 | a) | 62 | a) | ||
67 | die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im | 63 | die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im | ||
68 | Verantwortungsbereich einer Einrichtung durch diese mit den Aufgaben nach diesem | 64 | Verantwortungsbereich einer Einrichtung durch diese mit den Aufgaben nach diesem | ||
69 | Gesetz betraut ist oder sind, | 65 | Gesetz betraut ist oder sind, | ||
70 | b) | 66 | b) | ||
71 | sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die | 67 | sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die | ||
72 | natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung | 68 | natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung | ||
73 | zuständig ist oder sind, oder | 69 | zuständig ist oder sind, oder | ||
74 | c) | 70 | c) | ||
75 | sofern die Einrichtung von einer einzelnen natürlichen Person betrieben | 71 | sofern die Einrichtung von einer einzelnen natürlichen Person betrieben | ||
76 | wird, diese selbst, | 72 | wird, diese selbst, | ||
77 | 15b. | 73 | 15b. | ||
78 | Leitung des Unternehmens | 74 | Leitung des Unternehmens | ||
79 | a) | 75 | a) | ||
80 | die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im | 76 | die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im | ||
81 | Verantwortungsbereich eines Unternehmens durch dieses mit den Aufgaben nach | 77 | Verantwortungsbereich eines Unternehmens durch dieses mit den Aufgaben nach | ||
82 | diesem Gesetz betraut ist oder sind, | 78 | diesem Gesetz betraut ist oder sind, | ||
83 | b) | 79 | b) | ||
84 | sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die | 80 | sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die | ||
85 | natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung | 81 | natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung | ||
86 | zuständig ist oder sind, oder | 82 | zuständig ist oder sind, oder | ||
87 | c) | 83 | c) | ||
88 | sofern das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben | 84 | sofern das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben | ||
89 | wird, diese selbst, | 85 | wird, diese selbst, | ||
90 | 16. | 86 | 16. | ||
91 | personenbezogene AngabeName und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift | 87 | personenbezogene AngabeName und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift | ||
92 | der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, | 88 | der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, | ||
93 | Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit | 89 | Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit | ||
94 | vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, | 90 | vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, | ||
95 | 17. | 91 | 17. | ||
96 | Risikogebietein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom | 92 | Risikogebietein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom | ||
97 | Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem | 93 | Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem | ||
98 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine | 94 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine | ||
99 | Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt | 95 | Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt | ||
100 | wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages | 96 | wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages | ||
101 | nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im | 97 | nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im | ||
102 | Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete. | 98 | Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete. |
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