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Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Unrichtige Darstellung | Unrichtige Darstellung | ||||
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n | 1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | n | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, |
2 | wer | ||||
2 | 1. | 3 | 1. | ||
3 | als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer | 4 | als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer | ||
4 | Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der | 5 | Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der | ||
5 | Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der | 6 | Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluß, im Lagebericht einschließlich der | ||
6 | nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im | 7 | nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder im | ||
7 | Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert, | 8 | Zwischenabschluß nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert, | ||
8 | 1a. | 9 | 1a. | ||
9 | als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft | 10 | als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft | ||
10 | zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen | 11 | zum Zwecke der Befreiung nach § 325 Abs. 2a Satz 1, Abs. 2b einen | ||
11 | Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 genannten internationalen | 12 | Einzelabschluss nach den in § 315e Absatz 1 genannten internationalen | ||
12 | Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft | 13 | Rechnungslegungsstandards, in dem die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft | ||
n | 13 | unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder | n | 14 | unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offen legt, |
14 | leichtfertig offen legt, | ||||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer | 16 | als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer | ||
17 | Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im | 17 | Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluß, im | ||
18 | Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im | 18 | Konzernlagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im | ||
19 | gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluß | 19 | gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht oder im Konzernzwischenabschluß | ||
20 | nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert, | 20 | nach § 340i Abs. 4 unrichtig wiedergibt oder verschleiert, | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft | 22 | als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft | ||
23 | zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder nach § 292 einen | 23 | zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1 und 2 oder nach § 292 einen | ||
24 | Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns | 24 | Konzernabschluß oder Konzernlagebericht, in dem die Verhältnisse des Konzerns | ||
n | 25 | unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, vorsätzlich oder | n | 25 | unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind, offenlegt oder, |
26 | leichtfertig offenlegt, | ||||
27 | 3a. | 26 | 3a. | ||
n | 28 | entgegen § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5, § 297 Abs. 2 Satz 4 oder | n | 27 | (weggefallen) |
29 | § 315 Absatz 1 Satz 5 eine Versicherung nicht richtig abgibt, | ||||
30 | 4. | 28 | 4. | ||
31 | als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft | 29 | als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft | ||
32 | oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als | 30 | oder als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder als | ||
33 | vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 | 31 | vertretungsberechtigter Gesellschafter eines ihrer Tochterunternehmen (§ 290 | ||
34 | Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer | 32 | Abs. 1, 2) in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach § 320 einem Abschlußprüfer | ||
35 | der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu | 33 | der Kapitalgesellschaft, eines verbundenen Unternehmens oder des Konzerns zu | ||
36 | geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der | 34 | geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse der | ||
37 | Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig | 35 | Kapitalgesellschaft, eines Tochterunternehmens oder des Konzerns unrichtig | ||
38 | wiedergibt oder verschleiert. | 36 | wiedergibt oder verschleiert. | ||
t | t | 37 | (2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a oder 3 | ||
38 | leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder | ||||
39 | Geldstrafe. |
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