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§ 175 HGB vollständige alte Fassung
§ 175 HGB
1Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.2Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung.
Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme ist durch sämtliche
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Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Auf die
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Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
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Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die
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Vorschriften des § 14 keine Anwendung.
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