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§ 128 HGB vollständige alte Fassung
§ 128 HGB
1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in
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Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende
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Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner
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Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft
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erhoben werden können.
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(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern,
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solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur
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Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung
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die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde,
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zusteht.
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