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(1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben:
(2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit.
(3) Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 Absatz 4 entsprechend.
Sonstige Pflichtangaben | Sonstige Pflichtangaben | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben: | f | 1 | (1) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten | 3 | der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten | ||
4 | mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in | 4 | mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der in | ||
5 | der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den | 5 | der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten, die von in den | ||
6 | Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte | 6 | Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte | ||
7 | gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; | 7 | gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten; | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht | 9 | Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht | ||
10 | in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der in | 10 | in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der in | ||
11 | den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, soweit die Risiken und | 11 | den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, soweit die Risiken und | ||
12 | Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage | 12 | Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage | ||
13 | des Konzerns erforderlich ist; | 13 | des Konzerns erforderlich ist; | ||
14 | 2a. | 14 | 2a. | ||
15 | der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in | 15 | der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in | ||
16 | der Konzernbilanz enthalten sind und die nicht nach § 298 Absatz 1 in Verbindung | 16 | der Konzernbilanz enthalten sind und die nicht nach § 298 Absatz 1 in Verbindung | ||
17 | mit § 268 Absatz 7 oder nach Nummer 2 anzugeben sind, sofern diese Angabe für | 17 | mit § 268 Absatz 7 oder nach Nummer 2 anzugeben sind, sofern diese Angabe für | ||
18 | die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon sind | 18 | die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns von Bedeutung ist; davon sind | ||
19 | Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie Verpflichtungen gegenüber | 19 | Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung sowie Verpflichtungen gegenüber | ||
20 | Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, oder | 20 | Tochterunternehmen, die nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, oder | ||
21 | gegenüber assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben; | 21 | gegenüber assoziierten Unternehmen jeweils gesondert anzugeben; | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | die Aufgliederung der Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen | 23 | die Aufgliederung der Umsatzerlöse des Konzerns nach Tätigkeitsbereichen | ||
24 | sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung | 24 | sowie nach geografisch bestimmten Märkten, soweit sich unter Berücksichtigung | ||
25 | der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und | 25 | der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und | ||
26 | der Erbringung von Dienstleistungen des Konzerns die Tätigkeitsbereiche und | 26 | der Erbringung von Dienstleistungen des Konzerns die Tätigkeitsbereiche und | ||
27 | geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; | 27 | geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden; | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluss | 29 | die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der in den Konzernabschluss | ||
30 | einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen und | 30 | einbezogenen Unternehmen während des Geschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen und | ||
31 | gesondert für die nach § 310 nur anteilmäßig konsolidierten Unternehmen, sowie, | 31 | gesondert für die nach § 310 nur anteilmäßig konsolidierten Unternehmen, sowie, | ||
32 | falls er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen | 32 | falls er nicht gesondert in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen | ||
33 | ist, der in dem Geschäftsjahr entstandene gesamte Personalaufwand, | 33 | ist, der in dem Geschäftsjahr entstandene gesamte Personalaufwand, | ||
34 | aufgeschlüsselt nach Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und | 34 | aufgeschlüsselt nach Löhnen und Gehältern, Kosten der sozialen Sicherheit und | ||
35 | Kosten der Altersversorgung; | 35 | Kosten der Altersversorgung; | ||
36 | 5. | 36 | 5. | ||
37 | (weggefallen) | 37 | (weggefallen) | ||
38 | 6. | 38 | 6. | ||
39 | für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines | 39 | für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines | ||
40 | Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für | 40 | Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens, jeweils für | ||
41 | jede Personengruppe: | 41 | jede Personengruppe: | ||
42 | a) | 42 | a) | ||
43 | die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den | 43 | die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den | ||
44 | Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, | 44 | Tochterunternehmen im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, | ||
45 | Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, | 45 | Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, | ||
46 | Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen | 46 | Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen | ||
47 | jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht | 47 | jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht | ||
48 | ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung | 48 | ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung | ||
49 | anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind | 49 | anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind | ||
50 | die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in | 50 | die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in | ||
51 | keinem Konzernabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige | 51 | keinem Konzernabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige | ||
52 | aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert | 52 | aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert | ||
53 | zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf | 53 | zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf | ||
54 | einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen; | 54 | einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen; | ||
55 | b) | 55 | b) | ||
56 | die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den | 56 | die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Mutterunternehmen und den | ||
57 | Tochterunternehmen gewährten Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, | 57 | Tochterunternehmen gewährten Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, | ||
58 | Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der | 58 | Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der | ||
59 | bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2 und 3 ist | 59 | bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Buchstabe a Satz 2 und 3 ist | ||
60 | entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe | 60 | entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe | ||
61 | gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf | 61 | gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf | ||
62 | Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten | 62 | Pensionen und der Betrag der für diese Verpflichtungen nicht gebildeten | ||
63 | Rückstellungen anzugeben; | 63 | Rückstellungen anzugeben; | ||
64 | c) | 64 | c) | ||
65 | die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse | 65 | die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse | ||
66 | und Kredite unter Angabe der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten | 66 | und Kredite unter Angabe der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten | ||
67 | oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen | 67 | oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen | ||
68 | Haftungsverhältnisse; | 68 | Haftungsverhältnisse; | ||
69 | 7. | 69 | 7. | ||
70 | der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen | 70 | der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen, die das Mutterunternehmen | ||
71 | oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in den | 71 | oder ein Tochterunternehmen oder ein anderer für Rechnung eines in den | ||
72 | Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; | 72 | Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; | ||
73 | dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder rechnerische Wert dieser Anteile | 73 | dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder rechnerische Wert dieser Anteile | ||
74 | sowie deren Anteil am Kapital anzugeben; | 74 | sowie deren Anteil am Kapital anzugeben; | ||
75 | 7a. | 75 | 7a. | ||
76 | die Zahl der Aktien jeder Gattung der während des Geschäftsjahrs im Rahmen | 76 | die Zahl der Aktien jeder Gattung der während des Geschäftsjahrs im Rahmen | ||
77 | des genehmigten Kapitals gezeichneten Aktien des Mutterunternehmens, wobei zu | 77 | des genehmigten Kapitals gezeichneten Aktien des Mutterunternehmens, wobei zu | ||
78 | Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert für | 78 | Nennbetragsaktien der Nennbetrag und zu Stückaktien der rechnerische Wert für | ||
79 | jede von ihnen anzugeben ist; | 79 | jede von ihnen anzugeben ist; | ||
80 | 7b. | 80 | 7b. | ||
81 | das Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, | 81 | das Bestehen von Genussscheinen, Wandelschuldverschreibungen, | ||
82 | Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, aus | 82 | Optionsscheinen, Optionen oder vergleichbaren Wertpapieren oder Rechten, aus | ||
83 | denen das Mutterunternehmen verpflichtet ist, unter Angabe der Anzahl und der | 83 | denen das Mutterunternehmen verpflichtet ist, unter Angabe der Anzahl und der | ||
84 | Rechte, die sie verbriefen; | 84 | Rechte, die sie verbriefen; | ||
85 | 8. | 85 | 8. | ||
86 | für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen, | 86 | für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen, | ||
87 | dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und | 87 | dass die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung abgegeben und | ||
88 | wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist; | 88 | wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist; | ||
89 | 9. | 89 | 9. | ||
90 | das von dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr | 90 | das von dem Abschlussprüfer des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr | ||
91 | berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für | 91 | berechnete Gesamthonorar, aufgeschlüsselt in das Honorar für | ||
92 | a) | 92 | a) | ||
93 | die Abschlussprüfungsleistungen, | 93 | die Abschlussprüfungsleistungen, | ||
94 | b) | 94 | b) | ||
95 | andere Bestätigungsleistungen, | 95 | andere Bestätigungsleistungen, | ||
96 | c) | 96 | c) | ||
97 | Steuerberatungsleistungen, | 97 | Steuerberatungsleistungen, | ||
98 | d) | 98 | d) | ||
99 | sonstige Leistungen; | 99 | sonstige Leistungen; | ||
100 | 10. | 100 | 10. | ||
101 | für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende Finanzinstrumente, | 101 | für zu den Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III.) gehörende Finanzinstrumente, | ||
102 | die in der Konzernbilanz über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, | 102 | die in der Konzernbilanz über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden, | ||
103 | da eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben | 103 | da eine außerplanmäßige Abschreibung gemäß § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben | ||
104 | ist, | 104 | ist, | ||
105 | a) | 105 | a) | ||
106 | der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen | 106 | der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen | ||
107 | Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie | 107 | Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen sowie | ||
108 | b) | 108 | b) | ||
109 | die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der | 109 | die Gründe für das Unterlassen der Abschreibung einschließlich der | ||
110 | Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich | 110 | Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich | ||
111 | nicht von Dauer ist; | 111 | nicht von Dauer ist; | ||
112 | 11. | 112 | 11. | ||
113 | für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer | 113 | für jede Kategorie nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierter derivativer | ||
114 | Finanzinstrumente | 114 | Finanzinstrumente | ||
115 | a) | 115 | a) | ||
116 | deren Art und Umfang, | 116 | deren Art und Umfang, | ||
117 | b) | 117 | b) | ||
118 | deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich | 118 | deren beizulegender Zeitwert, soweit er sich nach § 255 Abs. 4 verlässlich | ||
119 | ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, | 119 | ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode, | ||
120 | c) | 120 | c) | ||
121 | deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit | 121 | deren Buchwert und der Bilanzposten, in welchem der Buchwert, soweit | ||
122 | vorhanden, erfasst ist, sowie | 122 | vorhanden, erfasst ist, sowie | ||
123 | d) | 123 | d) | ||
124 | die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden | 124 | die Gründe dafür, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden | ||
125 | kann; | 125 | kann; | ||
126 | 12. | 126 | 12. | ||
127 | für mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente | 127 | für mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente | ||
128 | a) | 128 | a) | ||
129 | die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes | 129 | die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes | ||
130 | mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowie | 130 | mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden, sowie | ||
131 | b) | 131 | b) | ||
132 | Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich | 132 | Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente einschließlich | ||
133 | der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit | 133 | der wesentlichen Bedingungen, welche die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit | ||
134 | künftiger Zahlungsströme beeinflussen können; | 134 | künftiger Zahlungsströme beeinflussen können; | ||
135 | 13. | 135 | 13. | ||
136 | zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen | 136 | zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen | ||
137 | Geschäfte des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, soweit sie | 137 | Geschäfte des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, soweit sie | ||
138 | wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich | 138 | wesentlich sind, mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschließlich | ||
139 | Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, | 139 | Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, | ||
140 | die für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig sind; ausgenommen | 140 | die für die Beurteilung der Finanzlage des Konzerns notwendig sind; ausgenommen | ||
141 | sind Geschäfte zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen nahestehenden | 141 | sind Geschäfte zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen nahestehenden | ||
142 | Unternehmen, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden; | 142 | Unternehmen, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden; | ||
143 | Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern | 143 | Angaben über Geschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern | ||
144 | die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage des | 144 | die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage des | ||
145 | Konzerns nicht notwendig ist; | 145 | Konzerns nicht notwendig ist; | ||
146 | 14. | 146 | 14. | ||
147 | im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs- | 147 | im Fall der Aktivierung nach § 248 Abs. 2 der Gesamtbetrag der Forschungs- | ||
148 | und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres der in den Konzernabschluss | 148 | und Entwicklungskosten des Geschäftsjahres der in den Konzernabschluss | ||
149 | einbezogenen Unternehmen sowie der davon auf die selbst geschaffenen | 149 | einbezogenen Unternehmen sowie der davon auf die selbst geschaffenen | ||
150 | immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag; | 150 | immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entfallende Betrag; | ||
151 | 15. | 151 | 15. | ||
152 | bei Anwendung des § 254 im Konzernabschluss, | 152 | bei Anwendung des § 254 im Konzernabschluss, | ||
153 | a) | 153 | a) | ||
154 | mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende | 154 | mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende | ||
155 | Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur | 155 | Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur | ||
156 | Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen | 156 | Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen | ||
157 | sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken; | 157 | sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken; | ||
158 | b) | 158 | b) | ||
159 | für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für | 159 | für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für | ||
160 | welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme | 160 | welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme | ||
161 | künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung; | 161 | künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung; | ||
162 | c) | 162 | c) | ||
163 | eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, | 163 | eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, | ||
164 | die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden, | 164 | die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden, | ||
165 | soweit die Angaben nicht im Konzernlagebericht gemacht werden; | 165 | soweit die Angaben nicht im Konzernlagebericht gemacht werden; | ||
166 | 16. | 166 | 16. | ||
167 | zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen und | 167 | zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen und | ||
168 | ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische | 168 | ähnliche Verpflichtungen das angewandte versicherungsmathematische | ||
169 | Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie | 169 | Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung, wie | ||
170 | Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte | 170 | Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte | ||
171 | Sterbetafeln; | 171 | Sterbetafeln; | ||
172 | 17. | 172 | 17. | ||
173 | im Fall der Verrechnung von in der Konzernbilanz ausgewiesenen | 173 | im Fall der Verrechnung von in der Konzernbilanz ausgewiesenen | ||
174 | Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die | 174 | Vermögensgegenständen und Schulden nach § 246 Abs. 2 Satz 2 die | ||
175 | Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten | 175 | Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der verrechneten | ||
176 | Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die | 176 | Vermögensgegenstände, der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden sowie die | ||
177 | verrechneten Aufwendungen und Erträge; Nummer 12 Buchstabe a ist entsprechend | 177 | verrechneten Aufwendungen und Erträge; Nummer 12 Buchstabe a ist entsprechend | ||
178 | anzuwenden; | 178 | anzuwenden; | ||
179 | 18. | 179 | 18. | ||
180 | zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Anteilen an Sondervermögen im Sinn | 180 | zu den in der Konzernbilanz ausgewiesenen Anteilen an Sondervermögen im Sinn | ||
181 | des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an | 181 | des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an | ||
182 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis | 182 | Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis | ||
183 | 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder | 183 | 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder | ||
184 | vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, | 184 | vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen von mehr als dem zehnten Teil, | ||
185 | aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 | 185 | aufgegliedert nach Anlagezielen, deren Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286 | ||
186 | Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbarer ausländischer | 186 | Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder vergleichbarer ausländischer | ||
187 | Vorschriften über die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und | 187 | Vorschriften über die Ermittlung des Marktwertes, die Differenz zum Buchwert und | ||
188 | die für das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen in der | 188 | die für das Geschäftsjahr erfolgte Ausschüttung sowie Beschränkungen in der | ||
189 | Möglichkeit der täglichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür, dass eine | 189 | Möglichkeit der täglichen Rückgabe; darüber hinaus die Gründe dafür, dass eine | ||
190 | Abschreibung gemäß § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist, einschließlich der | 190 | Abschreibung gemäß § 253 Absatz 3 Satz 6 unterblieben ist, einschließlich der | ||
191 | Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich | 191 | Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich | ||
192 | nicht von Dauer ist; Nummer 10 ist insoweit nicht anzuwenden; | 192 | nicht von Dauer ist; Nummer 10 ist insoweit nicht anzuwenden; | ||
193 | 19. | 193 | 19. | ||
194 | für nach § 268 Abs. 7 im Konzernanhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und | 194 | für nach § 268 Abs. 7 im Konzernanhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und | ||
195 | Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der | 195 | Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der | ||
196 | Inanspruchnahme; | 196 | Inanspruchnahme; | ||
197 | 20. | 197 | 20. | ||
198 | jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener | 198 | jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener | ||
199 | Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird; | 199 | Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird; | ||
200 | 21. | 200 | 21. | ||
201 | auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten | 201 | auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten | ||
202 | Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist; | 202 | Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist; | ||
203 | 22. | 203 | 22. | ||
204 | wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz angesetzt werden, die | 204 | wenn latente Steuerschulden in der Konzernbilanz angesetzt werden, die | ||
205 | latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des | 205 | latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des | ||
206 | Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden; | 206 | Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden; | ||
t | t | 207 | 22a. | ||
208 | der tatsächliche Steueraufwand oder Steuerertrag, der sich nach dem | ||||
209 | Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen nach § 274 Absatz 3 | ||||
210 | Nummer 2 für das Geschäftsjahr ergibt, oder, wenn diese Gesetze noch nicht in | ||||
211 | Kraft getreten sind, eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf den Konzern bei | ||||
212 | der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind; | ||||
207 | 23. | 213 | 23. | ||
208 | jeweils den Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von | 214 | jeweils den Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von | ||
209 | außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die | 215 | außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die | ||
210 | Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind; | 216 | Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind; | ||
211 | 24. | 217 | 24. | ||
212 | eine Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres | 218 | eine Erläuterung der einzelnen Erträge und Aufwendungen hinsichtlich ihres | ||
213 | Betrages und ihrer Art, die einem anderen Konzerngeschäftsjahr zuzurechnen sind, | 219 | Betrages und ihrer Art, die einem anderen Konzerngeschäftsjahr zuzurechnen sind, | ||
214 | soweit die Beträge für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage | 220 | soweit die Beträge für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage | ||
215 | des Konzerns nicht von untergeordneter Bedeutung sind; | 221 | des Konzerns nicht von untergeordneter Bedeutung sind; | ||
216 | 25. | 222 | 25. | ||
217 | Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des | 223 | Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des | ||
218 | Konzerngeschäftsjahrs eingetreten und weder in der Konzern-Gewinn- und | 224 | Konzerngeschäftsjahrs eingetreten und weder in der Konzern-Gewinn- und | ||
219 | Verlustrechnung noch in der Konzernbilanz berücksichtigt sind, unter Angabe | 225 | Verlustrechnung noch in der Konzernbilanz berücksichtigt sind, unter Angabe | ||
220 | ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen; | 226 | ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen; | ||
221 | 26. | 227 | 26. | ||
222 | der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses des Mutterunternehmens oder | 228 | der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses des Mutterunternehmens oder | ||
223 | gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses des | 229 | gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses des | ||
224 | Mutterunternehmens. | 230 | Mutterunternehmens. | ||
225 | (2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine | 231 | (2) Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine | ||
226 | Segmentberichterstattung erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der | 232 | Segmentberichterstattung erweitern (§ 297 Abs. 1 Satz 2), sind von der | ||
227 | Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit. | 233 | Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 befreit. | ||
228 | (3) Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 | 234 | (3) Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 | ||
229 | Absatz 4 entsprechend. | 235 | Absatz 4 entsprechend. |
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