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§ 374 HGB vollständige alte Fassung
§ 374 HGB
Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im
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Verzug der Annahme ist.
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Verzuge der Annahme ist.
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