§ 374 HGB

Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 7. Juni 2023 02:25

G. Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 4 G v. 10.3.2023 I Nr. 64

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