Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zustehen, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 4 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
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