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Sie können sich § 121 HGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. 2Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
(2) 1Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. 2Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
f | 1 | (1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil | f | 1 | (1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil |
2 | in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der | 2 | in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der | ||
3 | Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem | 3 | Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem | ||
t | 4 | entsprechend niedrigeren Satz. | t | 4 | entsprechend niedrigeren Satze. |
5 | (2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden | 5 | (2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden | ||
6 | Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des | 6 | Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des | ||
7 | Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der | 7 | Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der | ||
8 | Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe | 8 | Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe | ||
9 | des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die | 9 | des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die | ||
10 | entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen | 10 | entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen | ||
11 | Zeit berücksichtigt. | 11 | Zeit berücksichtigt. | ||
12 | (3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu | 12 | (3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu | ||
13 | berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs | 13 | berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs | ||
14 | wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt. | 14 | wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt. |
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