Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
13.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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