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(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für
(2) 1Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht. 2Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
f | 1 | (1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so | f | 1 | (1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so |
2 | ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt | 2 | ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt | ||
3 | für | 3 | für | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, | 5 | die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem | 7 | die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem | ||
8 | Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß | 8 | Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß | ||
9 | Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen | 9 | Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen | ||
10 | Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen | 10 | Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen | ||
11 | Sicherungsmaßnahme, | 11 | Sicherungsmaßnahme, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung | 13 | die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung | ||
14 | sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des | 14 | sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des | ||
15 | Schuldners, | 15 | Schuldners, | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und | 17 | die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der | 19 | die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der | ||
20 | Überwachung. | 20 | Überwachung. | ||
t | 21 | (2) Die Eintragungen werden nicht bekanntgemacht. Die Vorschriften des | t | 21 | (2) Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden. |
22 | § 15 sind nicht anzuwenden. |
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