(1) Wird über das Vermögen eines Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist dies von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für
(2) Die Vorschriften des § 15 sind nicht anzuwenden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 4 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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