Lade...
Lade...
Sie können sich § 30 GVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten halten. 2Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann dem Gerichtsvollzieher gestatten, das Geschäftszimmer an einem anderen Ort als dem des Amtssitzes zu unterhalten, wenn das Geschäftszimmer verkehrsgünstig in der Nähe des Amtssitzes eingerichtet wird, eine Internetanbindung gewährleistet ist und die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte und die Belange der Parteien nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dem Land und den Parteien keine Mehrkosten entstehen. 3Mehrere Gerichtsvollzieher können sich zu einer Bürogemeinschaft zusammenschließen.
(2) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das Geschäftszimmer durch ein an der Außenseite des Hauses in der Nähe des Hauseingangs anzubringendes Schild kenntlich zu machen, das den Namen des Gerichtsvollziehers enthalten und die Aufschrift „Gerichtsvollzieher“ enthalten muss. 2Das Schild beschafft der Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten. 3Das Schild einer Bürogemeinschaft muss neben der Aufschrift „Gerichtsvollzieher“ die Namen sämtlicher Gerichtsvollzieher, die Mitglieder der Bürogemeinschaft sind, enthalten. 4Am Eingang zum Geschäftszimmer muss sich ein Briefeinwurf oder Briefkasten befinden. 5Der Gerichtsvollzieher hat mindestens ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach oder ein anderes nach dem OSCI-Standard eingerichtetes Postfach zu unterhalten. 6Soweit der Gerichtsvollzieher das Postfach selbst einrichtet, sind die Zugangsdaten in einem versiegelten Umschlag bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu hinterlegen. 7Im Falle der Änderung der Zugangsdaten sind die geänderten Daten in gleicher Weise zu hinterlegen. 8Der zuvor hinterlegte versiegelte Umschlag wird zurückgegeben. 9Das elektronische Postfach oder die elektronischen Postfächer ist bzw. sind mindestens einmal arbeitstäglich abzurufen.
(3) 1Das Geschäftszimmer des Gerichtsvollziehers muss für den Publikumsverkehr geeignet sein. 2Dementsprechend muss es mit einer für die ordentliche und schnelle Geschäftsführung erforderlichen Büroeinrichtung, insbesondere einer zweckmäßigen, ausschließlich für dienstliche Zwecke zu nutzenden IT-Ausstattung und den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften ausgestattet sein. 3Ein vorhandener Zugang zu Gesetzes- und Entscheidungsdatenbanken steht der Ausstattung mit Gesetzen und Dienstvorschriften gleich.
(4) 1Die verwendeten Computer und darauf gespeicherten Daten sind in verschlossenen Räumen oder Behältnissen aufzubewahren oder durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen gegen Missbrauch, insbesondere gegen unbefugte Wegnahme, zu sichern. 2Das IT-System ist durch ein nur dem Gerichtsvollzieher und seinem Vertreter bekanntes „Kennwort“ (Code, Kennziffer usw.) zu sichern. 3Das jeweils aktuelle Kennwort ist in einem versiegelten Umschlag bei dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu hinterlegen. 4Der zuvor hinterlegte versiegelte Umschlag wird zurückgegeben. 5Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), des Bundesdatenschutzgesetzes und die landesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 6Wegen der erforderlichen hohen Anforderungen an die Sicherheit der Datenbestände sind von den verwendeten Datenträgern arbeitstäglich Sicherungskopien des dienstlichen Datenbestandes, d.h. ohne die Daten der Programmsoftware und des Betriebssystems, auf Wechseldatenträgern herzustellen, die in einer Missbrauch, Beschädigung oder Vernichtung ausschließenden Weise zu verwahren sind. 7Eine Sicherungskopie darf erst dann überschrieben werden, wenn eine neue Sicherungskopie gefertigt ist. 8Die verwendeten Programme und die programmierte Kennzeichnung der Register und Kassenbücher dürfen nicht verändert werden. 9Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das genutzte IT-System durch Software gegen Schadprogramme zu schützen und den Schutz regelmäßig zu aktualisieren. 10Näheres kann durch besondere landesrechtliche Bestimmungen geregelt werden.
(5) 1Der Gerichtsvollzieher hat durch Einsatz geeigneter elektronischer Kommunikationsmittel sicherzustellen, dass er täglich während der Geschäftszeiten des Amtsgerichts für Nachrichten der Verteilungsstelle und der Dienstaufsicht telefonisch, per Telefax und über sein IT-System empfangsbereit ist und zeitnah auf Rückfragen antworten kann. 2Ein von einem Gerichtsvollzieher verwendetes Kopiergerät muss Ablichtungen herstellen, die das Schriftstück in Originalgröße oder nur gering verkleinert wiedergeben und hinreichend fälschungssicher sind.
(6) Der Gerichtsvollzieher hat Vorsorge zu treffen, dass eilige Aufträge unverzüglich an seinen Vertreter oder die Dienstbehörde gelangen können, falls er vom Geschäftszimmer abwesend oder sonst an der Erledigung der Aufträge verhindert ist.
(7) 1Der Gerichtsvollzieher hat mindestens zweimal in der Woche Sprechstunden abzuhalten, während derer er sich in seinem Geschäftszimmer aufhalten muss. 2Die Sprechstunden sind nach § 2 Satz 4 bekannt zu machen.
(8) 1Akten, Register, Kassenbücher und sonstige dienstliche Unterlagen hat der Gerichtsvollzieher ebenso im Geschäftszimmer aufzubewahren wie für dienstliche Zwecke genutzte IT-Anlagen und Datenträger. 2Entsprechendes gilt für Unterlagen, die nach Landesrecht für die Geschäftsprüfung vorzuhalten sind; sonstige private Unterlagen dürfen in dem Geschäftszimmer nicht aufbewahrt werden. 3Der Gerichtsvollzieher oder im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter hat dafür Sorge zu tragen, dass zu Zwecken der Dienstaufsicht der Zugang zu dem Geschäftszimmer gewährleistet wird.
Geschäftszimmer | Geschäftszimmer | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschaftszimmer auf | f | 1 | (1) 1Der Gerichtsvollzieher muss an seinem Amtssitz ein Geschaftszimmer auf |
n | 2 | eigene Kosten halten. 2Der Prasident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann dem | n | 2 | eigene Kosten unterhalten. 2Der Prasident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann |
3 | Gerichtsvollzieher gestatten, das Geschaftszimmer an einem anderen Ort als dem | 3 | dem Gerichtsvollzieher gestatten, das Geschaftszimmer an einem anderen Ort als | ||
4 | des Amtssitzes zu unterhalten, wenn das Geschaftszimmer verkehrsgunstig in der | 4 | dem des Amtssitzes zu unterhalten, wenn das Geschaftszimmer verkehrsgunstig in | ||
5 | Nahe des Amtssitzes eingerichtet wird, eine Internetanbindung gewahrleistet | 5 | der Nahe des Amtssitzes eingerichtet wird, eine Internetanbindung | ||
6 | ist und die ordnungsmaßige Erledigung der Dienstgeschafte und die Belange der | 6 | gewahrleistet ist und die ordnungsmaßige Erledigung der Dienstgeschafte und | ||
7 | Parteien nicht beeintrachtigt werden, insbesondere dem Land und den Parteien | 7 | die Belange der Parteien nicht beeintrachtigt werden, insbesondere dem Land | ||
8 | keine Mehrkosten entstehen. 3Mehrere Gerichtsvollzieher konnen sich zu einer | 8 | und den Parteien keine Mehrkosten entstehen. 3In diesem Fall kann der | ||
9 | Prasident des Landgerichts (Amtsgerichts) dem Gerichtsvollzieher gestatten, an | ||||
10 | seinem Amtssitz zusatzlich einen Raum zur Abhaltung von Sprechstunden | ||||
11 | (Sprechzimmer) zu unterhalten. 4Mehrere Gerichtsvollzieher konnen sich zu | ||||
9 | Burogemeinschaft zusammenschließen. | 12 | einer Burogemeinschaft zusammenschließen. | ||
10 | (2) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das Geschaftszimmer durch ein an | 13 | (2) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, das Geschaftszimmer durch ein an | ||
11 | der Außenseite des Hauses in der Nahe des Hauseingangs anzubringendes Schild | 14 | der Außenseite des Hauses in der Nahe des Hauseingangs anzubringendes Schild | ||
n | 12 | kenntlich zu machen, das den Namen des Gerichtsvollziehers enthalten und die | n | 15 | kenntlich zu machen, das den Namen des Gerichtsvollziehers und die Aufschrift |
13 | Aufschrift „Gerichtsvollzieher" enthalten muss. 2Das Schild beschafft der | 16 | „Gerichtsvollzieher" enthalten muss. 2Ist eine Anbringung an der Außenseite | ||
17 | des Hauses nicht moglich, genugt auch, dass das Schild in einem erkennbaren | ||||
18 | Zusammenhang mit dem Gebaude steht. 3Das Schild beschafft der | ||||
14 | Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten. 3Das Schild einer Burogemeinschaft muss | 19 | Gerichtsvollzieher auf eigene Kosten. 4Das Schild einer Burogemeinschaft muss | ||
15 | neben der Aufschrift „Gerichtsvollzieher" die Namen samtlicher | 20 | neben der Aufschrift „Gerichtsvollzieher" die Namen samtlicher | ||
n | 16 | Gerichtsvollzieher, die Mitglieder der Burogemeinschaft sind, enthalten. 4Am | n | 21 | Gerichtsvollzieher, die Mitglieder der Burogemeinschaft sind, enthalten. 5Am |
17 | Eingang zum Geschaftszimmer muss sich ein Briefeinwurf oder Briefkasten | 22 | Eingang zum Geschaftszimmer oder in dem fur eine Briefkastenanlage | ||
18 | befinden. 5Der Gerichtsvollzieher hat mindestens ein elektronisches Gerichts- | 23 | vorgesehenen Eingangs- oder Außenbereich des Gebaudes muss sich ein | ||
19 | und Verwaltungspostfach oder ein anderes nach dem OSCI-Standard eingerichtetes | 24 | Briefeinwurf oder Briefkasten befinden. 6Der Gerichtsvollzieher hat mindestens | ||
20 | Postfach zu unterhalten. 6Soweit der Gerichtsvollzieher das Postfach selbst | 25 | ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach oder ein anderes nach dem | ||
21 | einrichtet, sind die Zugangsdaten in einem versiegelten Umschlag bei dem | 26 | OSCI-Standard eingerichtetes Postfach zu unterhalten. 7Die Vorrichtungen fur | ||
22 | unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu hinterlegen. 7Im Falle der Änderung der | 27 | Briefeinwurfe sowie das elektronische Postfach oder die elektronischen | ||
23 | Zugangsdaten sind die geanderten Daten in gleicher Weise zu hinterlegen. 8Der | 28 | Postfacher sind mindestens einmal arbeitstaglich zu leeren bzw. abzurufen. | ||
24 | zuvor hinterlegte versiegelte Umschlag wird zuruckgegeben. 9Das elektronische | ||||
25 | Postfach oder die elektronischen Postfacher ist bzw. sind mindestens einmal | ||||
26 | arbeitstaglich abzurufen. | ||||
27 | (3) 1Das Geschaftszimmer des Gerichtsvollziehers muss fur den Publikumsverkehr | 29 | (3) 1Das Geschaftszimmer des Gerichtsvollziehers muss abschließbar sein und | ||
28 | geeignet sein. 2Dementsprechend muss es mit einer fur die ordentliche und | 30 | von dessen privaten Raumlichkeiten getrennt, vor dem Zutritt Unbefugter | ||
29 | schnelle Geschaftsfuhrung erforderlichen Buroeinrichtung, insbesondere einer | 31 | geschutzt und - sofern es fur Sprechstunden genutzt wird - fur den | ||
30 | zweckmaßigen, ausschließlich fur dienstliche Zwecke zu nutzenden IT- | 32 | Publikumsverkehr geeignet sein. 2Ein vorhandener Zugang zu Gesetzes- und | ||
31 | Ausstattung und den einschlagigen Gesetzen und Dienstvorschriften ausgestattet | 33 | Entscheidungsdatenbanken steht der Ausstattung mit Gesetzen und | ||
32 | sein. 3Ein vorhandener Zugang zu Gesetzes- und Entscheidungsdatenbanken steht | 34 | Dienstvorschriften gleich. 3Weitere Raume, in denen sich Akten zur Lagerung | ||
33 | der Ausstattung mit Gesetzen und Dienstvorschriften gleich. | 35 | oder Komponenten der IT-Systeme, insbesondere fur Zwecke der Datensicherung | ||
34 | (4) 1Die verwendeten Computer und darauf gespeicherten Daten sind in | 36 | und Netzwerkverbindung, befinden, mussen ebenfalls abschließbar sein und vor | ||
35 | verschlossenen Raumen oder Behaltnissen aufzubewahren oder durch dem Stand der | 37 | dem Zugriff Unbefugter geschutzt werden. | ||
36 | Technik entsprechende Maßnahmen gegen Missbrauch, insbesondere gegen unbefugte | ||||
37 | Wegnahme, zu sichern. 2Das IT-System ist durch ein nur dem Gerichtsvollzieher | ||||
38 | und seinem Vertreter bekanntes „Kennwort" (Code, Kennziffer usw.) zu sichern. | ||||
39 | 3Das jeweils aktuelle Kennwort ist in einem versiegelten Umschlag bei dem | ||||
40 | unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu hinterlegen. 4Der zuvor hinterlegte | ||||
41 | versiegelte Umschlag wird zuruckgegeben. 5Die Bestimmungen der Verordnung (EU) | ||||
42 | 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), des Bundesdatenschutzgesetzes und die | ||||
43 | landesrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz in der jeweils geltenden | ||||
44 | Fassung sind zu beachten. 6Wegen der erforderlichen hohen Anforderungen an die | ||||
45 | Sicherheit der Datenbestande sind von den verwendeten Datentragern | ||||
46 | arbeitstaglich Sicherungskopien des dienstlichen Datenbestandes, d.h. ohne die | ||||
47 | Daten der Programmsoftware und des Betriebssystems, auf Wechseldatentragern | ||||
48 | herzustellen, die in einer Missbrauch, Beschadigung oder Vernichtung | ||||
49 | ausschließenden Weise zu verwahren sind. 7Eine Sicherungskopie darf erst dann | ||||
50 | uberschrieben werden, wenn eine neue Sicherungskopie gefertigt ist. 8Die | ||||
51 | verwendeten Programme und die programmierte Kennzeichnung der Register und | ||||
52 | Kassenbucher durfen nicht verandert werden. 9Der Gerichtsvollzieher ist | ||||
53 | verpflichtet, das genutzte IT-System durch Software gegen Schadprogramme zu | ||||
54 | schutzen und den Schutz regelmaßig zu aktualisieren. 10Naheres kann durch | ||||
55 | besondere landesrechtliche Bestimmungen geregelt werden. | ||||
56 | (5) 1Der Gerichtsvollzieher hat durch Einsatz geeigneter elektronischer | 38 | (4) Der Gerichtsvollzieher hat durch Einsatz geeigneter elektronischer | ||
57 | Kommunikationsmittel sicherzustellen, dass er taglich wahrend der | 39 | Kommunikationsmittel sicherzustellen, dass er taglich wahrend der | ||
58 | Geschaftszeiten des Amtsgerichts fur Nachrichten der Verteilungsstelle und der | 40 | Geschaftszeiten des Amtsgerichts fur Nachrichten der Verteilungsstelle und der | ||
n | 59 | Dienstaufsicht telefonisch, per Telefax und uber sein IT-System empfangsbereit | n | 41 | Dienstaufsicht telefonisch und uber sein IT-System, gegebenenfalls per |
60 | ist und zeitnah auf Ruckfragen antworten kann. 2Ein von einem | 42 | Telefax, empfangsbereit ist und zeitnah auf Ruckfragen antworten kann. | ||
61 | Gerichtsvollzieher verwendetes Kopiergerat muss Ablichtungen herstellen, die | ||||
62 | das Schriftstuck in Originalgroße oder nur gering verkleinert wiedergeben und | ||||
63 | hinreichend falschungssicher sind. | ||||
64 | (6) Der Gerichtsvollzieher hat Vorsorge zu treffen, dass eilige Auftrage | 43 | (5) Der Gerichtsvollzieher hat Vorsorge zu treffen, dass eilige Auftrage | ||
65 | unverzuglich an seinen Vertreter oder die Dienstbehorde gelangen konnen, falls | 44 | unverzuglich an seinen Vertreter oder die Dienstbehorde gelangen konnen, falls | ||
t | 66 | er vom Geschaftszimmer abwesend oder sonst an der Erledigung der Auftrage | t | 45 | er abwesend oder sonst an der Erledigung der Auftrage verhindert ist. |
67 | verhindert ist. | ||||
68 | (7) 1Der Gerichtsvollzieher hat mindestens zweimal in der Woche Sprechstunden | 46 | (6) 1Der Gerichtsvollzieher hat mindestens zweimal in der Woche an | ||
69 | abzuhalten, wahrend derer er sich in seinem Geschaftszimmer aufhalten muss. | 47 | unterschiedlichen Tagen Sprechstunden abzuhalten, wahrend derer er sich in | ||
48 | seinem Geschaftszimmer oder Sprechzimmer aufhalten muss. 2Die Sprechstunden | ||||
70 | 2Die Sprechstunden sind nach § 2 Satz 4 bekannt zu machen. | 49 | sind nach § 2 Satz 4 bekannt zu machen. | ||
71 | (8) 1Akten, Register, Kassenbucher und sonstige dienstliche Unterlagen hat der | ||||
72 | Gerichtsvollzieher ebenso im Geschaftszimmer aufzubewahren wie fur dienstliche | ||||
73 | Zwecke genutzte IT-Anlagen und Datentrager. 2Entsprechendes gilt fur | ||||
74 | Unterlagen, die nach Landesrecht fur die Geschaftsprufung vorzuhalten sind; | ||||
75 | sonstige private Unterlagen durfen in dem Geschaftszimmer nicht aufbewahrt | ||||
76 | werden. 3Der Gerichtsvollzieher oder im Fall seiner Verhinderung sein | ||||
77 | Vertreter hat dafur Sorge zu tragen, dass zu Zwecken der Dienstaufsicht der | ||||
78 | Zugang zu dem Geschaftszimmer gewahrleistet wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.