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Sie können sich Art. 51 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Beschlüsse des Gemeinderats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(2) 1Kein Mitglied des Gemeinderats darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden. 2Die Haftung gegenüber der Gemeinde ist nicht ausgeschlossen, wenn das Abstimmungsverhalten eine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt. 3Die Verantwortlichkeit nach bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. 2Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 4Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. 5Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 6Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. 7Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(4) Absatz 3 gilt für alle Entscheidungen des Gemeinderats, die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden.
Form der Beschlußfassung; Wahlen | Form der Beschlußfassung; Wahlen | ||||
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t | 1 | Form der Beschlußfassung; Wahlen | t | 1 | Form der Beschlußfassung; Wahlen |
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2 | Abstimmenden gefaßt. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. | 2 | Abstimmenden gefaßt. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. | ||
3 | (2) 1Kein Mitglied des Gemeinderats darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner | 3 | (2) 1Kein Mitglied des Gemeinderats darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner | ||
4 | Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des | 4 | Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des | ||
5 | Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden. 2Die Haftung gegenuber der | 5 | Gemeinderats zur Verantwortung gezogen werden. 2Die Haftung gegenuber der | ||
6 | Gemeinde ist nicht ausgeschlossen, wenn das Abstimmungsverhalten eine | 6 | Gemeinde ist nicht ausgeschlossen, wenn das Abstimmungsverhalten eine | ||
7 | vorsatzliche Pflichtverletzung darstellt. 3Die Verantwortlichkeit nach | 7 | vorsatzliche Pflichtverletzung darstellt. 3Die Verantwortlichkeit nach | ||
8 | bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberuhrt. | 8 | bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberuhrt. | ||
9 | (3) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. 2Sie sind nur gultig, | 9 | (3) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. 2Sie sind nur gultig, | ||
10 | wenn samtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die | 10 | wenn samtliche Mitglieder unter Angabe des Gegenstands geladen sind und die | ||
11 | Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. 3Gewahlt ist, wer mehr | 11 | Mehrheit von ihnen anwesend und stimmberechtigt ist. 3Gewahlt ist, wer mehr | ||
12 | als die Halfte der abgegebenen gultigen Stimmen erhalt. 4Neinstimmen und leere | 12 | als die Halfte der abgegebenen gultigen Stimmen erhalt. 4Neinstimmen und leere | ||
13 | Stimmzettel sind ungultig. 5Ist mindestens die Halfte der abgegebenen Stimmen | 13 | Stimmzettel sind ungultig. 5Ist mindestens die Halfte der abgegebenen Stimmen | ||
14 | ungultig, ist die Wahl zu wiederholen. 6Ist die Mehrheit der abgegebenen | 14 | ungultig, ist die Wahl zu wiederholen. 6Ist die Mehrheit der abgegebenen | ||
t | 15 | Stimmen gultig und erhalt keiner der Bewerber mehr als die Halfte der | t | 15 | Stimmen gultig und erhalt weder eine Bewerberin noch ein Bewerber mehr als die |
16 | abgegebenen gultigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern | 16 | Halfte der abgegebenen gultigen Stimmen, so tritt Stichwahl unter den beiden | ||
17 | mit den hochsten Stimmenzahlen ein. 7Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl | 17 | Personen mit den hochsten Stimmenzahlen ein. 7Bei Stimmengleichheit in der | ||
18 | entscheidet das Los. | 18 | Stichwahl entscheidet das Los. | ||
19 | (4) Absatz 3 gilt fur alle Entscheidungen des Gemeinderats, die in diesem | 19 | (4) Absatz 3 gilt fur alle Entscheidungen des Gemeinderats, die in diesem | ||
20 | Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden. | 20 | Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden. |
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