Lade...
Lade...
Sie können sich Art. 43 GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gemeinderat ist zuständig,
2Befugnisse nach Satz 1 kann der Gemeinderat einem beschließenden Ausschuss (Art. 32 Abs. 2 bis 5) übertragen. 3In kreisfreien Gemeinden kann der Gemeinderat die Befugnisse nach Satz 1 für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt dem Oberbürgermeister übertragen; Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung. 4Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats.
(2) 1Für Beamte der Gemeinde bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmer der Gemeinde bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse dem ersten Bürgermeister. 2Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten ist der erste Bürgermeister.
(4) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmer müssen angemessen sein.
Anstellung und Arbeitsbedingungen | Anstellung und Arbeitsbedingungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Anstellung und Arbeitsbedingungen | t | 1 | Anstellung und Arbeitsbedingungen |
Anstellung und Arbeitsbedingungen | Anstellung und Arbeitsbedingungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Der Gemeinderat ist zustandig, | f | 1 | (1) 1Der Gemeinderat ist zustandig, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | die Beamten der Gemeinde ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, zu befordern, | n | 3 | die Beamtinnen und Beamten der Gemeinde ab Besoldungsgruppe A 9 zu ernennen, |
4 | abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in den Ruhestand | 4 | zu befordern, abzuordnen oder zu versetzen, an eine Einrichtung zuzuweisen, in | ||
5 | zu versetzen und zu entlassen, | 5 | den Ruhestand zu versetzen und zu entlassen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 7 | die Arbeitnehmer der Gemeinde ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags fur den | n | 7 | die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinde ab Entgeltgruppe 9a des |
8 | offentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt einzustellen, | 8 | Tarifvertrags fur den offentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt | ||
9 | hoherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten zuzuweisen, | 9 | einzustellen, hoherzugruppieren, abzuordnen oder zu versetzen, einem Dritten | ||
10 | mittels Personalgestellung zu beschaftigen und zu entlassen. | 10 | zuzuweisen, mittels Personalgestellung zu beschaftigen und zu entlassen. | ||
11 | 2Befugnisse nach Satz 1 kann der Gemeinderat einem beschließenden Ausschuss | 11 | 2Befugnisse nach Satz 1 kann der Gemeinderat einem beschließenden Ausschuss | ||
12 | (Art. 32 Abs. 2 bis 5) ubertragen. 3In kreisfreien Gemeinden kann der | 12 | (Art. 32 Abs. 2 bis 5) ubertragen. 3In kreisfreien Gemeinden kann der | ||
t | 13 | Gemeinderat die Befugnisse nach Satz 1 fur Beamte bis zur Besoldungsgruppe A | t | 13 | Gemeinderat die Befugnisse nach Satz 1 fur Beamtinnen und Beamte bis zur |
14 | 14 und fur Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags fur den | 14 | Besoldungsgruppe A 14 und fur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur | ||
15 | offentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt dem | 15 | Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags fur den offentlichen Dienst oder mit einem | ||
16 | Oberburgermeister ubertragen; Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung. 4Ein solcher | 16 | entsprechenden Entgelt der Oberburgermeisterin oder dem Oberburgermeister | ||
17 | Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats; falls der | 17 | ubertragen; Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung. 4Ein solcher Beschluss bedarf der | ||
18 | Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum | 18 | Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats; falls der Beschluss nicht mit dieser | ||
19 | Ende der Wahlzeit des Gemeinderats. | 19 | Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des | ||
20 | Gemeinderats. | ||||
20 | (2) 1Fur Beamte der Gemeinde bis zur Besoldungsgruppe A 8 und fur Arbeitnehmer | 21 | (2) 1Fur Beamtinnen und Beamte der Gemeinde bis zur Besoldungsgruppe A 8 und | ||
21 | der Gemeinde bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags fur den offentlichen | 22 | fur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinde bis zur Entgeltgruppe 8 | ||
22 | Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 | 23 | des Tarifvertrags fur den offentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden | ||
23 | genannten personalrechtlichen Befugnisse dem ersten Burgermeister. 2Art. 39 | 24 | Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse der | ||
24 | Abs. 2 findet Anwendung. | 25 | ersten Burgermeisterin oder dem ersten Burgermeister. 2Art. 39 Abs. 2 findet | ||
25 | (3) Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten ist der erste Burgermeister. | 26 | Anwendung. | ||
27 | (3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamtinnen und | ||||
28 | Gemeindebeamten ist die erste Burgermeisterin oder der erste Burgermeister. | ||||
26 | (4) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmer mussen angemessen | 29 | (4) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und | ||
27 | sein. | 30 | Arbeitnehmer mussen angemessen sein. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.