(1) 1Der Gemeinderat ist zuständig,
2Befugnisse nach Satz 1 kann der Gemeinderat einem beschließenden Ausschuss (Art. 32 Abs. 2 bis 5) übertragen. 3In kreisfreien Gemeinden kann der Gemeinderat die Befugnisse nach Satz 1 für Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 14 und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zur Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder mit einem entsprechenden Entgelt der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister übertragen; Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung. 4Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats; falls der Beschluss nicht mit dieser Mehrheit wieder aufgehoben wird, gilt er bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderats.
(2) 1Für Beamtinnen und Beamte der Gemeinde bis zur Besoldungsgruppe A 8 und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinde bis zur Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt obliegen die in Abs. 1 genannten personalrechtlichen Befugnisse der ersten Bürgermeisterin oder dem ersten Bürgermeister. 2Art. 39 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister.
(4) Die Arbeitsbedingungen und das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen angemessen sein.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.01.2024.
G. Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden istGemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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01.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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