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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht | Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht | ||||
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t | 1 | Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht | t | 1 | Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht |
Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht | Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht | ||||
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t | 1 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit den | t | 1 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit |
2 | Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und für Familie, Senioren, | 2 | den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, | ||
3 | Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung | 3 | Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung | ||
4 | bestimmen, daß | 4 | bestimmen, daß | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 | 6 | für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 | ||
7 | Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der | 7 | Satz 1 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwiegend der | ||
8 | Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht | 8 | Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an einer Erlaubnispflicht | ||
9 | besteht, | 9 | besteht, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige | 11 | die Vorschriften der §§ 33c und 33d auch für die nicht gewerbsmäßige | ||
12 | Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung | 12 | Aufstellung von Spielgeräten und für die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung | ||
13 | anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen | 13 | anderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, in denen | ||
14 | gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches | 14 | gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für eine solche Regelung ein öffentliches | ||
15 | Interesse besteht. | 15 | Interesse besteht. |
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