Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
G. Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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