Sie können sich § 23 GasGVV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
§ 23 GasGVV vollständige alte Fassung
§ 23 GasGVV
Übergangsregelung
Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.
spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. § 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis
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zum Ablauf des 30. April 2024 anwendbar.
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