§ 23 GasGVV

Übergangsregelung

1Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April 2024 anwendbar.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 03:19

G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2022 I 1214


Alte Fassungen (a.F.) zu § 23 GasGVV:
Fassung bis Synopse Archiv
03.01.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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