1Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist bis zum Ablauf des 30. April 2024 anwendbar.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.7.2022 I 1214
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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03.01.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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