§ 23 GasGVV

Übergangsregelung

1Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen. 2§ 19 Absatz 5 Satz 9 ist ab dem 20. Juni 2024 bis zum Ablauf des 30. April 2025 anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 22. Juni 2025 01:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2024 I Nr. 192


Alte Fassungen (a.F.) zu § 23 GasGVV:
Fassung bis Synopse Archiv
19.06.2024 Synopse Alte Version laden.
03.01.2023 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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