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Sie können sich § 16o FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.
(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem endgültig nicht Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.
(3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 2 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist.
Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung | Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung | ||||
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t | 1 | Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung | t | 1 | Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung |
Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung | Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung | ||||
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n | 1 | (1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages | n | 1 | (1) Entsteht nach der Anrechnung der gezahlten Umlagevorauszahlungsbeträge auf |
2 | auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines | 2 | den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser nach Bekanntgabe | ||
3 | Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. | 3 | des festgesetzten Umlagebetrages zu einem Zeitpunkt zu entrichten, der von der | ||
4 | Bundesanstalt bestimmt wird. | ||||
4 | (2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten | 5 | (2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten | ||
5 | Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem endgültig nicht | 6 | Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem endgültig nicht | ||
t | 6 | Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten. | t | 7 | Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten. Die |
8 | Bundesanstalt kann anordnen, dass Erstattungen nach Satz 1 auf die nächste | ||||
9 | Vorauszahlungsforderung angerechnet werden. | ||||
7 | (3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 2 | 10 | (3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 2 | ||
8 | erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften | 11 | erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften | ||
9 | Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die | 12 | Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die | ||
10 | Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides | 13 | Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides | ||
11 | unanfechtbar geworden ist. | 14 | unanfechtbar geworden ist. |
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