(1) Entsteht nach der Anrechnung der gezahlten Umlagevorauszahlungsbeträge auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu einem Zeitpunkt zu entrichten, der von der Bundesanstalt bestimmt wird.
(2) 1Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem endgültig nicht Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten. 2Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Erstattungen nach Satz 1 auf die nächste Vorauszahlungsforderung angerechnet werden.
(3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 2 erlöschen durch Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist.
Fußnote Paragraph
(+++ § 16o: Zur Anwendung vgl. § 24 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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02.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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