Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung
2
von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem
3
Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
4
Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen
5
Tatsachen zu äußern.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.