Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 19.12.2022 I 2606
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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24.01.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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