§ 4i FinDAG

Absehen von einer Anhörung

Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 16. April 2024 03:11

G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 8.10.2023 I Nr. 272


Alte Fassungen (a.F.) zu § 4i FinDAG:
Fassung bis Synopse Archiv
24.01.2023 Synopse Alte Version laden.

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