(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen bei Einleitung des Verfahrens in
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möglichst adressatengerechter Weise über die Aufgaben eines Betreuers, den
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möglichen Verlauf des Verfahrens sowie die Kosten, die allgemein aus der
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Bestellung eines Betreuers folgen können.
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