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Sie können sich § 250 FamFG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Antrag muss enthalten:
(2) 1Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. 2Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. 3Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.
Antrag | Antrag | ||||
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f | 1 | (1) Der Antrag muss enthalten: | f | 1 | (1) Der Antrag muss enthalten: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der | 3 | die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der | ||
4 | Verfahrensbevollmächtigten; | 4 | Verfahrensbevollmächtigten; | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; | 6 | die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | die Angabe des Geburtsdatums des Kindes; | 8 | die Angabe des Geburtsdatums des Kindes; | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird; | 10 | die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt verlangt wird; | ||
11 | 5. | 11 | 5. | ||
12 | für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die | 12 | für den Fall, dass Unterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, die | ||
13 | Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des | 13 | Angabe, wann die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 des | ||
14 | Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind; | 14 | Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind; | ||
15 | 6. | 15 | 6. | ||
16 | die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts; | 16 | die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts; | ||
17 | 7. | 17 | 7. | ||
18 | die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ | 18 | die Angaben über Kindergeld und andere zu berücksichtigende Leistungen (§ | ||
19 | 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); | 19 | 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs); | ||
20 | 8. | 20 | 8. | ||
21 | die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind- | 21 | die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind- | ||
22 | Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht; | 22 | Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht; | ||
23 | 9. | 23 | 9. | ||
24 | die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt | 24 | die Erklärung, dass das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt | ||
25 | lebt; | 25 | lebt; | ||
26 | 10. | 26 | 10. | ||
27 | die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens; | 27 | die Angabe der Höhe des Kindeseinkommens; | ||
28 | 11. | 28 | 11. | ||
29 | eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder | 29 | eine Erklärung darüber, ob der Anspruch aus eigenem, aus übergegangenem oder | ||
30 | rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird; | 30 | rückabgetretenem Recht geltend gemacht wird; | ||
31 | 12. | 31 | 12. | ||
32 | die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das | 32 | die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das | ||
t | 33 | Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten | t | 33 | Kind Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Bürgergeld nach § 19 Absatz |
34 | Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem | 34 | 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder | ||
35 | Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder | 35 | Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem | ||
36 | Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten | 36 | Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder Abs. 3 des | ||
37 | hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem Recht oder nach § 94 Abs. 4 Satz | 37 | Bürgerlichen Gesetzbuchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus übergegangenem | ||
38 | 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches | 38 | Recht oder nach § 94 Abs. 4 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 33 | ||
39 | Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt | 39 | Abs. 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 7 Abs. 4 Satz 1 des | ||
40 | wird, die Erklärung, dass der beantragte Unterhalt die Leistung an oder für das | 40 | Unterhaltsvorschussgesetzes verlangt wird, die Erklärung, dass der beantragte | ||
41 | Kind nicht übersteigt; | 41 | Unterhalt die Leistung an oder für das Kind nicht übersteigt; | ||
42 | 13. | 42 | 13. | ||
43 | die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § | 43 | die Erklärung, dass die Festsetzung im vereinfachten Verfahren nicht nach § | ||
44 | 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist. | 44 | 249 Abs. 2 ausgeschlossen ist. | ||
45 | (2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 | 45 | (2) Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 | ||
46 | bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung | 46 | bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. Vor der Zurückweisung | ||
47 | ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar. | 47 | ist der Antragsteller zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar. | ||
48 | (3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem | 48 | (3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem | ||
49 | Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung | 49 | Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung | ||
50 | zu verbinden. | 50 | zu verbinden. |
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