(1) Der Antrag muss enthalten:
(2) 1Entspricht der Antrag nicht den in Absatz 1 und den in § 249 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurückzuweisen. 2Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. 3Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
(3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, hat es die Verfahren zum Zweck gleichzeitiger Entscheidung zu verbinden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.2.2024 I Nr. 54
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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