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Arten der sonstigen Einkünfte | Arten der sonstigen Einkünfte | ||||
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t | 1 | Arten der sonstigen Einkünfte | t | 1 | Arten der sonstigen Einkünfte |
Arten der sonstigen Einkünfte | Arten der sonstigen Einkünfte | ||||
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f | 1 | Sonstige Einkünfte sind | f | 1 | Sonstige Einkünfte sind |
2 | 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 | 2 | 1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 | ||
3 | Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß | 3 | Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß | ||
4 | anzuwenden. 2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig | 4 | anzuwenden. 2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig | ||
5 | begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person | 5 | begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person | ||
6 | gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen | 6 | gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen | ||
7 | zuzurechnen | 7 | zuzurechnen | ||
8 | 1. Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | 8 | 1. Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
9 | Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ | 9 | Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ | ||
10 | 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und | 10 | 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und | ||
11 | 2. Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von | 11 | 2. Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von | ||
12 | Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der | 12 | Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der | ||
13 | im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten | 13 | im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten | ||
14 | bereinigten Fassung. | 14 | bereinigten Fassung. | ||
15 | 3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch | 15 | 3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch | ||
16 | 1. Leibrenten und andere Leistungen, | 16 | 1. Leibrenten und andere Leistungen, | ||
17 | 1. die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen | 17 | 1. die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen | ||
18 | Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus | 18 | Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus | ||
19 | Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht | 19 | Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht | ||
20 | werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. 2Bemessungsgrundlage für | 20 | werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. 2Bemessungsgrundlage für | ||
21 | den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. 3Der | 21 | den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. 3Der | ||
22 | der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem | 22 | der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem | ||
23 | in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu | 23 | in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu | ||
24 | entnehmen: | 24 | entnehmen: | ||
25 | Jahr des | 25 | Jahr des | ||
26 | Renten- | 26 | Renten- | ||
27 | beginnsBesteuerungs- | 27 | beginnsBesteuerungs- | ||
28 | anteil | 28 | anteil | ||
29 | in %bis 2005 50ab 2006 522007 542008 562009 582010 602011 622012 642013 662014 | 29 | in %bis 2005 50ab 2006 522007 542008 562009 582010 602011 622012 642013 662014 | ||
30 | 682015 702016 722017 742018 762019 782020 802021 812022 822023 832024 842025 | 30 | 682015 702016 722017 742018 762019 782020 802021 812022 822023 832024 842025 | ||
31 | 852026 862027 872028 882029 892030 902031 912032 922033 932034 942035 952036 | 31 | 852026 862027 872028 882029 892030 902031 912032 922033 932034 942035 952036 | ||
32 | 962037 972038 982039 992040100 | 32 | 962037 972038 982039 992040100 | ||
33 | 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der | 33 | 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der | ||
34 | Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der | 34 | Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der | ||
35 | Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die | 35 | Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die | ||
36 | gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie | 36 | gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie | ||
37 | Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem | 37 | Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem | ||
38 | Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum | 38 | Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum | ||
39 | Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der | 39 | Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der | ||
40 | Rente zugrunde liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente | 40 | Rente zugrunde liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente | ||
41 | führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer | 41 | führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer | ||
42 | Betracht. 8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung | 42 | Betracht. 8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung | ||
43 | einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich | 43 | einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich | ||
44 | der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der | 44 | der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der | ||
45 | vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen | 45 | vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen | ||
46 | wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für | 46 | wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für | ||
47 | das Jahr 2005; | 47 | das Jahr 2005; | ||
48 | 2. die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in | 48 | 2. die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in | ||
49 | den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. | 49 | den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. | ||
50 | 2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese | 50 | 2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese | ||
51 | auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des | 51 | auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des | ||
52 | Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; | 52 | Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; | ||
53 | der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags | 53 | der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags | ||
54 | mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im | 54 | mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im | ||
55 | Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 | 55 | Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 | ||
56 | Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend. 3Als Ertrag des | 56 | Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend. 3Als Ertrag des | ||
57 | Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag | 57 | Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag | ||
58 | zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger | 58 | zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger | ||
59 | Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; | 59 | Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; | ||
60 | dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. 4Der Ertrag des | 60 | dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. 4Der Ertrag des | ||
61 | Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: | 61 | Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: | ||
62 | Bei Beginn | 62 | Bei Beginn | ||
63 | der Rente | 63 | der Rente | ||
64 | vollendetes | 64 | vollendetes | ||
65 | Lebensjahr | 65 | Lebensjahr | ||
66 | des Renten- | 66 | des Renten- | ||
67 | berechtigtenErtragsanteil | 67 | berechtigtenErtragsanteil | ||
68 | in %0 bis 1592 bis 3584 bis 5576 bis 8569 bis 105511 bis 125413 bis 145315 bis | 68 | in %0 bis 1592 bis 3584 bis 5576 bis 8569 bis 105511 bis 125413 bis 145315 bis | ||
69 | 165217 bis 185119 bis 205021 bis 224923 bis 244825 bis 2647274628 bis 294530 | 69 | 165217 bis 185119 bis 205021 bis 224923 bis 244825 bis 2647274628 bis 294530 | ||
70 | bis 3144324333 bis 3442354136 bis 3740383939 bis 40384137423643 bis 4435453446 | 70 | bis 3144324333 bis 3442354136 bis 3740383939 bis 40384137423643 bis 4435453446 | ||
71 | bis 473348324931503051 bis 52295328542755 bis 562657255824592360 bis | 71 | bis 473348324931503051 bis 52295328542755 bis 562657255824592360 bis | ||
72 | 612262216320641965 bis 66186717681669 bis 7015711472 bis 73137412751176 bis | 72 | 612262216320641965 bis 66186717681669 bis 7015711472 bis 73137412751176 bis | ||
73 | 771078 bis 79 980 881 bis 82 783 bis 84 685 bis 87 588 bis 91 492 bis 93 394 | 73 | 771078 bis 79 980 881 bis 82 783 bis 84 685 bis 87 588 bis 91 492 bis 93 394 | ||
74 | bis 96 2ab 97 1 | 74 | bis 96 2ab 97 1 | ||
75 | 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu | 75 | 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu | ||
76 | laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer | 76 | laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer | ||
77 | Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie | 77 | Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie | ||
78 | aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine | 78 | aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine | ||
79 | Rechtsverordnung bestimmt; | 79 | Rechtsverordnung bestimmt; | ||
80 | 2. Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende | 80 | 2. Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende | ||
81 | Bezüge gewährt werden; | 81 | Bezüge gewährt werden; | ||
82 | 2. Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für | 82 | 2. Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für | ||
83 | diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder | 83 | diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder | ||
84 | Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; | 84 | Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; | ||
85 | 3. (weggefallen) | 85 | 3. (weggefallen) | ||
86 | 4. (weggefallen) | 86 | 4. (weggefallen) | ||
87 | 5. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; | 87 | 5. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; | ||
88 | 6. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 | 88 | 6. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 | ||
89 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, | 89 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, | ||
90 | 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus | 90 | 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus | ||
91 | der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht | 91 | der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht | ||
92 | einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen | 92 | einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen | ||
93 | haben. 3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende | 93 | haben. 3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende | ||
94 | Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch | 94 | Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch | ||
95 | nicht nach § 10d abgezogen werden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des | 95 | nicht nach § 10d abgezogen werden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des | ||
96 | § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen | 96 | § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen | ||
97 | Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen | 97 | Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen | ||
98 | im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt | 98 | im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt | ||
99 | entsprechend; | 99 | entsprechend; | ||
100 | 7. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und | 100 | 7. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und | ||
101 | Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, | 101 | Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, | ||
102 | Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des | 102 | Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des | ||
103 | Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare | 103 | Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare | ||
104 | Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und | 104 | Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und | ||
105 | die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die | 105 | die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die | ||
106 | Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des | 106 | Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des | ||
107 | Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden. 2Werden zur | 107 | Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden. 2Werden zur | ||
108 | Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen | 108 | Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen | ||
109 | gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als | 109 | gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als | ||
110 | Werbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im | 110 | Werbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im | ||
111 | Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht | 111 | Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht | ||
112 | als Werbungskosten abgezogen werden. 4Es gelten entsprechend | 112 | als Werbungskosten abgezogen werden. 4Es gelten entsprechend | ||
113 | 1. für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach | 113 | 1. für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach | ||
114 | den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und | 114 | den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und | ||
115 | Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, | 115 | Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, | ||
116 | 2. für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des | 116 | 2. für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des | ||
117 | Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des | 117 | Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des | ||
118 | § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des | 118 | § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des | ||
119 | Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum | 119 | Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum | ||
120 | steuerfrei, | 120 | steuerfrei, | ||
121 | 3. für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die | 121 | 3. für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die | ||
122 | Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, | 122 | Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, | ||
123 | 4. für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das | 123 | 4. für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das | ||
124 | Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des | 124 | Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des | ||
125 | Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union | 125 | Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union | ||
126 | erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten | 126 | erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten | ||
127 | Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische | 127 | Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische | ||
128 | Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer | 128 | Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer | ||
129 | entsprechende ausländische Steuer zu behandeln; | 129 | entsprechende ausländische Steuer zu behandeln; | ||
130 | 8. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und | 130 | 8. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und | ||
131 | Direktversicherungen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 | 131 | Direktversicherungen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 | ||
132 | Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht | 132 | Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht | ||
133 | auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a | 133 | auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a | ||
134 | Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf | 134 | Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf | ||
135 | steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die | 135 | steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die | ||
136 | durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 | 136 | durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 | ||
137 | Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu | 137 | Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu | ||
138 | begründeten Anrecht erworben wurden, | 138 | begründeten Anrecht erworben wurden, | ||
139 | 1. ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, | 139 | 1. ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, | ||
140 | Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a | 140 | Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a | ||
141 | entsprechend anzuwenden, | 141 | entsprechend anzuwenden, | ||
142 | 2. ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, | 142 | 2. ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, | ||
143 | Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, | 143 | Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, | ||
144 | § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung | 144 | § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung | ||
145 | entsprechend anzuwenden, | 145 | entsprechend anzuwenden, | ||
146 | 3. unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der | 146 | 3. unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der | ||
147 | Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 | 147 | Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 | ||
148 | Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend. | 148 | Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
149 | 3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte | 149 | 3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte | ||
150 | Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als | 150 | Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als | ||
151 | Leistung im Sinne des Satzes 2. 4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch | 151 | Leistung im Sinne des Satzes 2. 4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch | ||
152 | der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag | 152 | der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag | ||
153 | nach § 92a Absatz 3 Satz 5. 5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 | 153 | nach § 92a Absatz 3 Satz 5. 5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 | ||
154 | wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. 6Tritt nach dem Beginn | 154 | wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. 6Tritt nach dem Beginn | ||
155 | der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a | 155 | der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a | ||
156 | Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist | 156 | Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist | ||
157 | 1. innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der | 157 | 1. innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der | ||
158 | Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, | 158 | Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, | ||
159 | 2. innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem | 159 | 2. innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem | ||
160 | Beginn der Auszahlungsphase das Einfache | 160 | Beginn der Auszahlungsphase das Einfache | ||
161 | des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz | 161 | des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz | ||
162 | 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | 162 | 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass | ||
163 | als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht | 163 | als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht | ||
164 | erfasste Auflösungsbetrag gilt. 7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den | 164 | erfasste Auflösungsbetrag gilt. 7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den | ||
165 | Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden | 165 | Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden | ||
166 | Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem | 166 | Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem | ||
167 | Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im | 167 | Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im | ||
168 | abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 | 168 | abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 | ||
t | 169 | je gesondert mitzuteilen. 8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und | t | 169 | je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die |
170 | Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden. 8Werden dem Steuerpflichtigen | ||||
170 | Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der | 171 | Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt | ||
171 | Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1. 9In den Fällen des § 3 | 172 | der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1. 9In den Fällen des § | ||
172 | Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der | 173 | 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der | ||
173 | ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene | 174 | ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene | ||
174 | Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 | 175 | Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 | ||
175 | oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung | 176 | oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung | ||
176 | ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre. 10Dies gilt sinngemäß in den Fällen | 177 | ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre. 10Dies gilt sinngemäß in den Fällen | ||
177 | des § 3 Nummer 55 und 55e. 11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 | 178 | des § 3 Nummer 55 und 55e. 11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 | ||
178 | Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige | 179 | Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige | ||
179 | bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser | 180 | bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser | ||
180 | Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem | 181 | Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem | ||
181 | Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und | 182 | Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und | ||
182 | § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht | 183 | § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht | ||
183 | anzuwenden. 12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des | 184 | anzuwenden. 12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des | ||
184 | Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des | 185 | Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des | ||
185 | Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten | 186 | Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten | ||
186 | Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt | 187 | Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt | ||
187 | als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die | 188 | als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die | ||
188 | aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu | 189 | aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu | ||
189 | einer Besteuerung nach Satz 2 führen. 13Für Leistungen aus | 190 | einer Besteuerung nach Satz 2 führen. 13Für Leistungen aus | ||
190 | Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend | 191 | Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend | ||
191 | anzuwenden. 14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar | 192 | anzuwenden. 14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar | ||
192 | sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf | 193 | sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf | ||
193 | beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1. 15§ 20 Absatz 1 | 194 | beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1. 15§ 20 Absatz 1 | ||
194 | Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist anzuwenden, | 195 | Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist anzuwenden, | ||
195 | soweit keine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12 des Investmentsteuergesetzes | 196 | soweit keine Steuerbefreiung nach den §§ 8 bis 12 des Investmentsteuergesetzes | ||
196 | erfolgt ist. | 197 | erfolgt ist. |
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